Muss ich den Totalschaden hinnehmen, wenn die Reparatur teurer ist?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 20.09.2023 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Überschreitungen bis 10 % werden regelmäßig toleriert; solche von mehr als 20 % nicht.OGH 4 Ob 157/13m, 22.10.2013
- Überschreiten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um 9,4 %, dann ist eine Reparatur (grundsätzlich) noch als wirtschaftlich zu beurteilen.OGH 2 Ob 162/06x, 23.03.2007
- Hier: Beschädigung eines Schlosses beziehungsweise einer Liegenschaft.OGH 9 Ob 303/99w, 15.12.1999
- Die Kosten tatsächlich durchgeführter Schadensbehebungen dürfen den Wert der Sache nicht erheblich übersteigen.OGH 1 Ob 620/94, 29.05.1995
- Tunlichkeit oder Reparatur, wenn Reparaturkosten + Wertminderung den Zeitwert nur um sieben Prozent übersteigen.OGH 8 Ob 82/85, 09.01.1986
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Überschreitung um zwanzig Prozent nicht mehr zulässig.OGH 2 Ob 117/83, 17.05.1983
- Wiederanschaffungswert von 2000 DM, Reparaturkosten von 2505,40 DM = nicht mehr nur geringfügig.OGH 2 Ob 190/79, 08.01.1980
- Reparaturwürdigkeit ist noch gegeben, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert nicht so erheblich überschreiten, dass deshalb die Aufgabe des Fahrzeuges zuzumuten wäre.OGH 2 Ob 53/77, 12.05.1977
- Differenz von kaum vier Prozent zwischen Zeitwert (116000,--) und Reparaturkostenbetrag (120500) nicht erheblich.OGH 8 Ob 187/76, 24.11.1976
- Der OGH hat keinen starren Prozentsatz als Grenze der Reparaturwürdigkeit akzeptiert, sondern für deren Beurteilung die Umstände des Falles berücksichtigt.OGH 8 Ob 197/76, 10.11.1976
- Nicht mehr "mäßig"; Reparatur 103000,--, Neuwert 100000,--; Zeitwert 94000,--.OGH 8 Ob 124/74, 09.07.1974
- Der Geschädigte muss aber kein persönliches Interesse an der Wiederherstellung und Weiterverwendung des Kraftfahrzeuges nachweisen, das größer ist als das Interesse des Beschädigers, Schadenersatz auf Grundlage eines Totalschadens zu leisten.OGH 2 Ob 235/72, 29.12.1972
- Mäßige Überschreitung des Zeitwertes durch die Reparaturkosten ändern nicht an der Wiederherstellungswürdigkeit des beschädigten Fahrzeuges.OGH 2 Ob 220/72, 30.11.1972
- Von Untunlichkeit der Reparatur kann nur die Rede sein, wenn die Reparatur erheblich höhere Kosten verursachte, als der Zeitwert des Fahrzeuges vor der Beschädigung ausmachte.OGH 8 Ob 228/72, 28.11.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030487 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 27.
- OGH 1 Ob 77/23i, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Grundsätzlich nein. Der zu ersetzende Sachschaden findet seine Grenze im Zeitwert der beschädigten Sache. Eine mäßige, wirtschaftlich vertretbare Überschreitung durch die Reparatur schadet aber nicht; wird tatsächlich repariert, sind die Kosten auch dann zu ersetzen, wenn sie den Wiederbeschaffungswert geringfügig übersteigen.
Beim Schadenersatz wird wirtschaftlich gerechnet. Wenn zerstörte Teile den Gesamtwert eines Hauses nicht wesentlich beeinflussen, bekommen Sie nur deren Zeitwert nach der bisherigen Lebensdauer ersetzt, nicht die vollen Reparaturkosten.