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Hafte ich für Schäden, die ich im Rausch verursacht habe?

günstig für Geschädigter betrifft Schädiger, Geschädigte, Versicherungen
Wer sich absichtlich oder sonst schuldhaft in einen Zustand der Verwirrung bringt und darin einen Schaden anrichtet, haftet dafür. Das Verschulden liegt schon darin, dass er sich in diesen Zustand versetzt hat. Er muss den einzelnen Schaden nicht vorhergesehen haben.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 11.04.2025 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Die Vorschriften des § 1307 ABGB gilt auch dann, wenn jemand absichtlich oder sonst schuldhaft den Zustand der Sinnesverwirrung herbeigeführte und in diesem Zustand einen Schaden zufügte (Ehrenzweig, Das Recht der Schuldverhältnisse, § 401 II S 680; Wolff in Klang 2. Auflage zu § 1307 VI 74). Das Verschulden, für das der Schädiger haftet, liegt in der Herbeiführung der Sinnesverwirrung an sich. Daß der im Zustand selbstverschuldeter Sinnesverwirrung herbeigeführte Schaden im einzelnen auch vorhersehen werden konnte, ist nicht erforderlich.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027244 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Eigener Rausch als Mitverschulden

Die Regel über selbstverschuldete Verwirrung gilt nicht nur für den Schädiger. Haben Sie sich selbst in diesen Zustand gebracht und dadurch an Ihrem eigenen Schaden mitgewirkt, wird Ihnen das ebenso als Mitverschulden angerechnet.

günstig für Schädiger Irrtümliche Notwehr und Verschulden

Nein. Auch wenn Sie sich zu Unrecht bedroht fühlten und deshalb zugeschlagen haben, trifft Sie kein Verschulden, wenn der andere durch sein Verhalten diesen Eindruck hervorgerufen hat. Sein Auftreten muss die Abwehr sowohl an sich als auch in ihrem Ausmaß gerechtfertigt erscheinen lassen.

Verwandte Fragen

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