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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.04.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 107/24z

Worum es ging: Zählt bei einem Gesetz, was sich der Gesetzgeber gedacht hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Erläuterungen zu einem Gesetz sind mit Vorsicht zu verwenden, weil sie selbst nicht Gesetz geworden sind und mit dem wirklichen Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen. Eine gewisse Vermutung der Richtigkeit haben sie aber für sich. Der Wortlaut des Gesetzes und sein Zusammenhang mit anderen Gesetzen gehen den Erläuterungen vor.

Bei der Auslegung eines Gesetzes zählt nicht nur der einzelne Wortlaut. Zu berücksichtigen ist auch der Zusammenhang mit den anderen Worten und Sätzen der Regelung und deren Stellung im Aufbau.

Bleibt der Text eines Gesetzes auch nach genauem Lesen unklar, wird nach der Absicht des Gesetzgebers gefragt. Man versucht dann, den Sinn der Regelung aus ihrem Zweck heraus zu verstehen. Die Wertungen, die in der Regelung stecken, sind dabei zu Ende zu denken.

Die Auslegung beginnt beim Wortlaut. Dabei wird erforscht, welchen Sinn und welche Bedeutung ein Ausdruck oder eine Vorschrift nach dem Sprachgebrauch hat.

Wer nicht handelt, ist dafür nur verantwortlich, wenn ihn eine besondere Pflicht trifft, den Schaden zu verhindern. Eine solche Pflicht kann bestehen, wenn er selbst eine gefährliche Vorhandlung gesetzt hat. Ein allgemeines Gebot, Schäden zu verhindern, gibt es aber nicht; wer selbst geschädigt wird, muss den Schaden allerdings möglichst gering halten, soweit ihm das zumutbar ist.

Ein Verhalten ist auch dann ursächlich für einen Schaden, wenn eine weitere Ursache hinzugetreten ist, mit der man nach allgemeiner Erfahrung rechnen konnte. Sie muss nicht üblich sein, sie darf nur nicht ganz außergewöhnlich sein. Für weitere Folgeschäden genügt es dann, dass das Ereignis überhaupt eine Bedingung war.

Nicht jede Folge, die ohne die Handlung nicht eingetreten wäre, muss ersetzt werden. Neben der Frage, ob die Handlung den Schaden verursacht hat, wird zusätzlich bewertet, ob die Folge dem Haftenden noch zugerechnet werden kann. Auf diese Weise wird seine Verantwortung sinnvoll eingeschränkt.

Wer sich vor der Fahrt sinnlos betrinkt, kann nicht mehr prüfen, ob er sich dem Fahrer anvertrauen darf. Verursacht der betrunkene Fahrer dann einen Unfall, trifft den Verletzten eine Mitschuld. Nur wenn ihn am eigenen Rausch kein Verschulden trifft, etwa weil er die berauschende Wirkung nicht kannte, das Getränk ärztlich verordnet war oder ihm der Alkohol eingeflößt wurde, wird ihm das nicht angerechnet.

Wer sich absichtlich oder sonst schuldhaft in einen Zustand der Verwirrung bringt und darin einen Schaden anrichtet, haftet dafür. Das Verschulden liegt schon darin, dass er sich in diesen Zustand versetzt hat. Er muss den einzelnen Schaden nicht vorhergesehen haben.

Auch wer sich durch zu viel Alkohol selbst in einen Zustand der Verwirrung bringt, haftet für den Schaden, den er in diesem Zustand anrichtet.

Die Regel über selbstverschuldete Verwirrung gilt nicht nur für den Schädiger. Haben Sie sich selbst in diesen Zustand gebracht und dadurch an Ihrem eigenen Schaden mitgewirkt, wird Ihnen das ebenso als Mitverschulden angerechnet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 4 § 6 ABGB § 1297 ABGB § 1307 ABGB § 1310 ABGB § 21 EO § 355 StGB § 287 StGB § 84 ZPO § 50 ZPO § 502

Entscheidungstext

57 Absätze, 18.974 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.04.2025

Geschäftszahl

4Ob107/24z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt in Wien, wegen 47.319,61 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. März 2024, GZ 3 R 130/23v-19, womit das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 10. Juli 2023, GZ 27 Cg 31/23m-12, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.696,10 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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