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Hafte ich auch, wenn ich den Schaden betrunken angerichtet habe?

günstig für Geschädigter betrifft Schädiger, Geschädigte, Versicherungen
Auch wer sich durch zu viel Alkohol selbst in einen Zustand der Verwirrung bringt, haftet für den Schaden, den er in diesem Zustand anrichtet.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 11.04.2025 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1970)

Die Bestimmung des § 1307 ABGB gilt auch dann, wenn jemand absichtlich oder schuldhaft den Zustand der Sinnesverwirrung durch übermäßigen Alkoholgenuß herbeigeführt und in diesem Zustand einen Schaden zufügt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027254 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Eigener Rausch als Mitverschulden

Die Regel über selbstverschuldete Verwirrung gilt nicht nur für den Schädiger. Haben Sie sich selbst in diesen Zustand gebracht und dadurch an Ihrem eigenen Schaden mitgewirkt, wird Ihnen das ebenso als Mitverschulden angerechnet.

günstig für Schädiger Verletzte Schutzvorschrift und Verschulden

Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.

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