OGH 2 Ob 126/20y
Worum es ging: Bekomme ich auch die Verzugszinsen vom Mitschuldner zurück?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wenn Sie als einer von mehreren Schädigern geklagt wurden und Zinsen wegen verspäteter Zahlung leisten mussten, können Sie diese Zinsen von den anderen nicht zurückverlangen. Die Zinsen sind keine unmittelbare Folge der Schädigung, sondern treffen nur denjenigen, der selbst gemahnt oder geklagt wurde.
Beide tragen einen Teil. Wer in mehrfacher Hinsicht unzulässig überholt, trägt den größeren Anteil. Wer im Gegenverkehr um einige Sekunden zu spät reagiert und auffährt, trägt den kleineren.
Beide zu gleichen Teilen. In dem entschiedenen Fall zwängte sich ein Lenker beim Fahrstreifenwechsel vorschriftswidrig in eine Kolonne, die deshalb stark bremsen musste. Der nachfolgende Lenker, der zu geringen Abstand hielt und auffuhr, trug die andere Hälfte des Verschuldens.
Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Ja, wenn Sie selbst in Verzug waren. Wer gemeinsam für die ganze Schuld haftet, steht auch für den Verzug des anderen ein. Deshalb können Ihnen auch die Kosten angelastet werden, die bei Eintreibungsversuchen gegen den anderen entstanden sind.
Ja. Wenn nach dem Vorbringen beider Seiten je nach Prozessausgang der Unterlegene Sie in Anspruch nehmen könnte, dürfen Sie wählen, auf welcher Seite Sie dem Verfahren beitreten. Sie sind also nicht auf eine bestimmte Partei festgelegt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 12.02.2020, 31 Cg 5/19d-23
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 24.04.2020, 2 R 46/20g-29
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1037 ABGB § 837 ABGB § 896 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
37 Absätze, 9.086 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.10.2020
Geschäftszahl
2Ob126/20y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** N.V., *****, vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwalt in Krumpendorf, gegen die beklagte Partei D***** Versicherung AG *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen 15.902,59 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 11.497,09 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. April 2020, GZ 2 R 46/20g-29, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Februar 2020, GZ 31 Cg 5/19d-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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