StVO 1960 § 11
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wer sich vor dem Linksabbiegen nicht vorschriftsgemäß zur Fahrbahnmitte einordnet, erschwert seine eigene Sicht nach hinten und macht seine Abbiegeabsicht für nachfolgende Fahrzeuge deutlich schlechter erkennbar. In diesem Fall müssen Sie den nachfolgenden Verkehr beobachten.
Beide zu gleichen Teilen. In dem entschiedenen Fall zwängte sich ein Lenker beim Fahrstreifenwechsel vorschriftswidrig in eine Kolonne, die deshalb stark bremsen musste. Der nachfolgende Lenker, der zu geringen Abstand hielt und auffuhr, trug die andere Hälfte des Verschuldens.
Setzt sich einer von zwei Fahrstreifen fort und endet der andere, muss derjenige, der auf dem endenden Fahrstreifen fährt, dem Verkehr auf dem fortgeführten Fahrstreifen den Vorrang geben.
Das Einordnen zur Fahrbahnmitte dient nicht nur dazu, anderen das Überholen auf der rechten Seite zu ermöglichen. Es soll auch dafür sorgen, dass Ihr Abbiegemanöver für andere besser erkennbar ist.
Eine Änderung der Fahrtrichtung liegt nur vor, wenn Sie vom natürlichen Verlauf der Fahrbahn abweichen. Folgen Sie dem Straßenverlauf, ändern Sie die Fahrtrichtung nicht. Danach richtet sich auch, ob Sie ein Zeichen geben müssen.
Das Einordnen hat sofort zu erfolgen, nachdem Sie die Richtungsänderung angezeigt und sich über das Verhalten des nachfolgenden Verkehrs vergewissert haben. Sie müssen dann eine geraume Strecke lang eingeordnet bleiben.
Vor dem Einbiegen müssen Sie nach hinten blicken, wenn Sie damit rechnen müssen, dass hinter Ihnen eine unklare Verkehrslage besteht. Dasselbe gilt, wenn Ihre Zeichen von nachfolgenden Fahrzeugen missverstanden oder nicht wahrgenommen werden könnten.
Haben Sie rechtzeitig angezeigt, dass Sie nach links abbiegen, und sich vergewissert, dass niemand zum Überholen angesetzt hat, müssen Sie unmittelbar vor dem Abbiegen nicht noch einmal nach hinten sehen. Sie dürfen darauf vertrauen, dass nachfolgende Fahrzeuge das Manöver bemerken und rechts überholen. Auch an Kreuzungen müssen Sie nicht damit rechnen, links überholt zu werden.
Das Reißverschlusssystem gilt nicht nur, wenn ein Fahrstreifen durch ein Hindernis versperrt ist, sondern auch bei einer allmählichen Verengung von zwei Fahrstreifen auf einen. Voraussetzung ist Kolonnenverkehr, wobei bereits zwei Fahrzeuge je Streifen genügen. Wer auf seinem Vorrecht rücksichtslos beharrt, kann ein, meist geringeres, Mitverschulden tragen.
Münden zwei Straßen so zusammen, dass die Fahrstreifen beider Straßen nebeneinander weitergeführt werden, handelt es sich um eine Kreuzung. Wer wartepflichtig ist, muss dem anderen einen Fahrstreifenwechsel nur ermöglichen, wenn dieser ihn rechtzeitig anzeigt. Solange das nicht geschieht, dürfen Sie auf Ihrem Fahrstreifen einfahren.
Nein. Fährt die Person ganz am rechten Fahrbahnrand, besteht kein Anlass für ein Warnzeichen, und Sie müssen auch nicht mit einer plötzlichen Richtungsänderung rechnen. Anders ist es, wenn sie durch Schwanken oder auf andere Weise die Vermutung erweckt, sie könnte in Ihren Fahrstreifen geraten.
Sie müssen besonders vorsichtig sein, wenn die Einfahrt für den nachfolgenden Verkehr kaum erkennbar und erst aus der Nähe wahrnehmbar ist. Muss mit einer unklaren Verkehrssituation gerechnet werden, ist vor dem Einbiegen ein weiterer Blick auf den Folgeverkehr nötig. Das gilt vor allem, wenn nachfolgende Fahrzeuge die Abbiegestelle nicht ausreichend erkennen können.
Ja, wenn Sie an der Spitze einer Kolonne fahren und in einen unbedeutenden, erst im letzten Augenblick erkennbaren Seitenweg einbiegen wollen. Sie schaffen damit für den Nachfolgeverkehr eine unklare Lage und müssen unmittelbar vor dem Abbiegen einen Kontrollblick vornehmen. Dasselbe gilt, wenn nicht klar erkennbar ist, wann und wo Sie einbiegen wollen.
Ja. Bevor Sie den Fahrstreifen wechseln, müssen Sie sich davon überzeugen, dass das gefahrlos möglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die in Betracht kommenden anderen Verkehrsteilnehmer selbst richtig verhalten, etwa ob jemand zu schnell fährt. Auch wer den Vorrang hat, muss einen beabsichtigten Fahrstreifenwechsel anzeigen.
Fahrtrichtung ist nicht die Richtung nach der Himmelsrichtung, sondern die, die sich aus dem natürlichen oder besonders vorgeschriebenen Verlauf der Fahrbahn ergibt. Eine Straße bleibt auch dann der natürliche Verlauf, wenn sie sich bei einer Abzweigung verengt und leicht nach links krümmt, während die andere Straße so stark nach rechts abzweigt, dass sie nicht mehr als geradlinige Fortsetzung gilt.
Nein, in der Regel nicht. Wer die Richtungsänderung angezeigt und sich richtig eingeordnet hat, muss sich nur dann noch einmal vergewissern, wenn besondere Gründe eine Gefahr erkennen lassen. Das trifft vor allem zu, wenn für den nachfolgenden Verkehr Zweifel bestehen können, an welcher Stelle Sie abbiegen wollen; das gilt auch für Rechtsabbieger.
Nein. Wer auf seinem Fahrstreifen bleibt, muss sich von Sonderfällen abgesehen nicht durch einen Blick in den Rückspiegel vergewissern, ob er Verkehrsteilnehmer außerhalb seines unmittelbaren Sichtbereichs gefährdet. Das Gesetz geht davon aus, dass jeder auf seinem Fahrstreifen bleibt und ihn nur verlässt, wenn das gefahrlos möglich ist. Ragt eine Baustelle in die Fahrbahn, enden die Fahrstreifen davor, sodass das Vorbeifahren ein Fahrstreifenwechsel ist.
Der Abbiegende. Wer weiß, dass sein Fahrzeug beim Richtungswechsel mit dem Heck bis auf die Gegenfahrbahn ausschwenkt, darf erst abbiegen, wenn er sich vergewissert hat, dass er dadurch niemanden gefährdet oder behindert. Das gilt nicht nur gegenüber dem Gegenverkehr, sondern auch gegenüber einem Fahrzeug, das gerade überholt.
Wenn Sie mit dem Rad innerhalb Ihres Fahrstreifens nur leicht ausschwenken, ist das kein Fahrstreifenwechsel. Gehen Sie aber deutlich von Ihrer bisherigen Richtung ab, so wie es auch ein Auto tun würde, dann gelten für Sie die Pflichten bei einer Richtungsänderung. Sie müssen sich also vergewissern, dass niemand gefährdet wird, und Ihr Vorhaben rechtzeitig anzeigen.