Muss ich der Versicherung beweisen, dass mich kein Verschulden trifft?
günstig für Versicherung betrifft Versicherungsnehmer, Versicherungen, Konsumenten
Die Versicherung muss nur nachweisen, dass Sie eine Vertragspflicht objektiv verletzt haben. Danach ist es Ihre Aufgabe, zu behaupten und zu beweisen, dass Sie das weder absichtlich noch grob fahrlässig getan haben. Bei grober Fahrlässigkeit müssen Sie außerdem schon in erster Instanz vorbringen und beweisen, dass die Verletzung auf den Schadensfall keinen Einfluss hatte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (146 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Der Versicherer braucht nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen, während es Sache des Versicherungsnehmers ist, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe. Dass - bei grob fahrlässiger Begehung einer Obliegenheitsverletzung - die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluss gehabt hat, ist vom Versicherungsnehmer im Verfahren erster Instanz zu behaupten und zu beweisen (Prölß-Martin, VersVG 19.Auflage 98).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Art 21.1.1 AUVB 2019 (Führerscheinklausel, Trial-Motorrad).OGH 7 Ob 7/24s, 06.03.2024
- Den Versicherer trifft die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung. Im Fall eines solchen Nachweises ist es dann Sache des Versicherungsnehmers, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat.OGH 7 Ob 12/14m, 26.02.2014
- Hier: Vorlage von Tachografenscheiben durch den Masseverwalter erst im Verfahren.OGH 7 Ob 157/08a, 22.10.2008
- Hier: Art 9.2.2 AEKHB.OGH 7 Ob 158/08y, 27.08.2008
- Hier: Art 17 ARB 2002.OGH 7 Ob 4/08a, 23.01.2008
Alle 28 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Durch die Negativfeststellung, dass nicht (mit Sicherheit) ausgeschlossen werden kann, dass sich der Lenker den Fahrzeugschlüssel des Versicherungsnehmers unbemerkt angeeignet hat, hat der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Gegenbeweis des Ausschlusses einer (möglichen) Überlassung seines Fahrzeugs an einen gemäß Art 7.2.1 und 2 nicht geeigneten Lenker gerade nicht erbracht.OGH 7 Ob 219/07t, 17.10.2007
- Hier: Art 8 Punkt 1.1. AHTB.OGH 7 Ob 27/07g, 18.04.2007
- Hier: Art 7 Pkt 2.2. AKKB 1996.OGH 7 Ob 280/06m, 08.03.2007
- Hier: Die Obliegenheitsverletzung besteht im Verschweigen, dass ein von der Versicherung geforderter Nachweis einer ausländischen Firma über den Erwerb des versicherten Gutes vom Versicherungsnehmer selbst produziert wird, weil er auch Inhaber dieser Firma ist.OGH 7 Ob 222/02a, 15.01.2003
- Sowohl bei grob fahrlässiger, als auch bei (schlicht: 7 Ob 35/95) vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung wird dem Versicherungsnehmer gemäß § 6 Abs 3 VersVG der sogenannte Kausalitätsgegenbeweis eröffnet und ist nur dann ausgeschlossen, wenn er die Obliegenheit mit Schädigungsvorsatz oder Verschleierungsvorsatz beziehungsweise Täuschungsvorsatz verletzt.OGH 7 Ob 232/02x, 30.10.2002
- Eine nur leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion. Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei schlicht vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen.OGH 7 Ob 63/02v, 08.07.2002
- Hier: Art 12 BW 1/95.OGH 7 Ob 63/02v, 08.07.2002
- Jede verbleibende Unklarheit über den Unfallshergang beziehungsweise dessen Ursache geht zu Lasten desjenigen, der den Kausalitätsgegenbeweis zu führen hat. Der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit des Unfallherganges genügt daher noch nicht.OGH 7 Ob 319/01i, 30.01.2002
- An den dem Versicherungsnehmer obliegenden Kausalitätsgegenbeweis sind hohe Anforderungen zu stellen beziehungsweise strenge Maßstäbe anzulegen.OGH 7 Ob 319/01i, 30.01.2002
- Der Versicherer hat lediglich darzulegen, welche Maßnahmen er bei Erfüllung der Obliegenheit nach Art 8 Punkt 1.3.4 AHVB 1993 ergriffen und welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte; dies hat der Versicherungsnehmer zu widerlegen.OGH 7 Ob 319/01i, 30.01.2002
- Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass es ihm bei der Obliegenheitsverletzung am Täuschungsvorsatz mangelte.OGH 7 Ob 74/00h, 29.05.2000
- Hier: Art 3 Abs 2 ABS.OGH 7 Ob 210/98b, 19.01.1999
- Durch die Feststellung allein, dass nicht (mit Sicherheit) ausgeschlossen werden kann, dass der Beklagte zum Zeitpunkt seiner Weigerung, sich einem Alkotest zu unterziehen, zurechnungsunfähig war (wenngleich seine Dispositionsfähigkeit und Diskretionsfähigkeit beeinträchtigt war), hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, dass ihm aufgrund der erlittenen Verletzung die Tragweite seiner Weigerung nicht bewusst war, zwar noch nicht erbracht, weil bei wie hier vom Versicherer nachgewiesener Obliegenheitsverletzung Zweifel zu Lasten des beklagten Versicherungsnehmers gehen.OGH 7 Ob 2146/96f, 17.07.1996
- An den Gegenbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Nicht erbracht ist der Kausalitätsgegenbeweis mit dem Nachweis, dass ein bestimmter Fahrfehler (hier plötzliches Einschlafen während der Fahrt) auch einem Fahrer mit Lenkerberechtigung unterlaufen kann.OGH 7 Ob 36/95, 29.11.1995
- Hier: Verstoß gegen die "Führerscheinklausel".OGH 7 Ob 19/93, 30.06.1993
- Der Versicherungsnehmer muss auch die fehlende Kausalität beweisen.OGH 7 Ob 10/89, 27.04.1989
- Wenn der Verdacht der Obliegenheitsverletzung nicht vollständig ausgeräumt werden kann, tritt die Leistungsfreiheit ein.OGH 7 Ob 36/84, 18.10.1984
- Weicht das Verhalten des Versicherten vom Idealverhalten nur geringfügig ab, kann hierin die Erfüllung des Tatbestandes der Obliegenheitsverletzung nicht erblickt werden.OGH 7 Ob 10/81, 05.03.1981
- Dieser kann daher auch einen weiteren Entlastungsbeweis in Richtung leichter Fahrlässigkeit führen. Der Beweis wird ihm jedoch nur dann gelingen, wenn er Umstände beweisen kann (zum Beispiel dass er gar nicht die Absicht hatte, ein Kraftfahrzeug zu lenken), die sein einleitendes Verhalten in einem milderen Lichte erscheinen lassen.OGH 7 Ob 39/80, 09.10.1980
- Art 6 Abs 2 Z 3 AKIBOGH 7 Ob 11/80, 20.03.1980
- Hier AFBOGH 7 Ob 9/78, 16.03.1978
- Der Versicherungsnehmer muss bei seinen Einwendungen nicht auch Fälle in Betracht ziehen, mit denen im Regelfall nicht im entferntesten zu rechnen ist.OGH 7 Ob 18/76, 18.03.1976
- Hier ARB (Betrauung eines frei gewählten Rechtsanwaltes).OGH 7 Ob 122/74, 24.10.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081313 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 146.
- OGH 7 Ob 200/25z, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 185/25v, 17.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 24/25t, 21.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 168/23s, 17.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 7/24s, 06.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 95/21b, 07.07.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 53/17w, 29.11.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AFIB 1993 Art5 Z3.1; AHVB 1993 Art8; AKHB Art8 Abs1 Z1; VersVG §6 Abs3; Rechtsschutzversicherung allg
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