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Muss ich mein Auto gegen unbefugte Benutzung sichern?

günstig für Geschädigter betrifft Fahrzeughalter, Lenker, Geschädigte, Versicherer
Ja. Wer ein Fahrzeug verlässt, hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte es nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb nehmen können. Diese Pflicht trifft sinngemäß nicht nur den Lenker, sondern auch den Halter des Fahrzeugs.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 25.10.2023 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Die Bestimmung des § 102 Abs 6 KFG 1967, wonach der Lenker eines Kraftfahrzeuges bei seinem Verlassen dafür zu sorgen hat, daß es von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann, gilt auch sinngemäß für den Halter des Kraftfahrzeuges (ZVR 1961/112).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058344 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

EKHG §6 Abs1; KFG 1967 §102 Abs6

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Anrechnung der eigenen Betriebsgefahr

Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.

günstig für Schädiger Schutzzweck bei unbefugtem Betreten

Eine Schutzvorschrift schützt nur jene Personen, die berechtigt in den Gefahrenbereich gelangen. Wer sich unbefugt dorthin begibt, kann sich auf diesen Zweck der Vorschrift nicht berufen. Der Schutzbereich der Vorschrift ist damit beschränkt.

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