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Haftet der Autobesitzer, wenn ein Betrunkener damit wegfährt?

günstig für Geschädigter betrifft Fahrzeughalter, Autobesitzer, Unfallopfer, Versicherer
Ja, wenn sein Verhalten über das bloße Ermöglichen einer unbefugten Benützung hinausgeht und die Allgemeinheit unmittelbar gefährdet. Wer einen Betrunkenen nicht daran hindert, mit seinem Auto wegzufahren, haftet nach den allgemeinen Regeln für den Schaden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 25.10.2023 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1953)

Geht das schuldhafte Verhalten des Fahrzeughalters über die Ermöglichung einer unbefugten Benützung hinaus, ist die Allgemeinheit unmittelbar gefährdet und stellt sein Verhalten eine Verletzung seiner Halterpflicht überhaupt dar, dann tritt die Haftung im weiteren Umfang nach dem bürgerlichen Rechte ein (Der Halter hinderte einen betrunkenen nicht, mit seinem Auto wegzufahren).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038554 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 24.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Anrechnung der eigenen Betriebsgefahr

Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.

günstig für Schädiger Mitverschulden des betrunkenen Beifahrers

Wer sich vor der Fahrt sinnlos betrinkt, kann nicht mehr prüfen, ob er sich dem Fahrer anvertrauen darf. Verursacht der betrunkene Fahrer dann einen Unfall, trifft den Verletzten eine Mitschuld. Nur wenn ihn am eigenen Rausch kein Verschulden trifft, etwa weil er die berauschende Wirkung nicht kannte, das Getränk ärztlich verordnet war oder ihm der Alkohol eingeflößt wurde, wird ihm das nicht angerechnet.

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