Bin ich schuld, wenn ich um Sekundenbruchteile zu spät bremse?
günstig für Autofahrer betrifft Autofahrer, Fußgänger, Unfallbeteiligte
Nein. Betritt jemand verkehrswidrig die Fahrbahn und reagieren Sie um Sekundenbruchteile verspätet, trifft Sie kein Verschulden – anerkannt wurde das etwa bei 0,3 und bei 0,39 Sekunden. Bei einer Verspätung von 1,3 Sekunden hat das Gericht dagegen ein Verschulden angenommen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 29.04.2021 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1966)
Kein Verschulden eines Kraftfahrzeuglenkers, der auf das verkehrswidrige Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger um Sekundenbruchteile verspätet reagiert.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier aber Reaktionsverspätung von 1,3 Sekunden, die ein Verschulden begründet.OGH 2 Ob 92/19x, 26.05.2020
- 0,39 Sekunden.OGH 8 Ob 41/87, 08.07.1987
- Hier: 0,3 Sekunden verspätete Reaktion.OGH 8 Ob 180/81, 14.01.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027729 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 2 Ob 65/20b, 29.04.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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