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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2021 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 65/20b

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der andere schuld ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer der Gegenseite ein Verschulden vorwirft, muss die dafür sprechenden Umstände behaupten und beweisen. Bleiben Einzelheiten ungeklärt, können sie eine Haftung nicht begründen. Es ist dann von der für den Betroffenen günstigeren Annahme auszugehen.

Ja. Auch wenn Sie im Ortsgebiet nur um fünf bis zehn Stundenkilometer zu schnell waren, bleibt das bei der Abwägung der Schuld nicht außer Betracht. Das gilt selbst dann, wenn der andere den Vorrang verletzt hat.

Nein. Betritt jemand verkehrswidrig die Fahrbahn und reagieren Sie um Sekundenbruchteile verspätet, trifft Sie kein Verschulden – anerkannt wurde das etwa bei 0,3 und bei 0,39 Sekunden. Bei einer Verspätung von 1,3 Sekunden hat das Gericht dagegen ein Verschulden angenommen.

Machen Sie in einer Klage mehrere Schadenersatzansprüche geltend, muss jeder einzelne davon mit einem eigenen Betrag angeführt und näher beschrieben sein. Kürzt das Gericht etwa das Schmerzengeld, können Sie den Abstrich nicht einfach als weiteren Verdienstentgang zugesprochen bekommen.

Zuerst wird vom gemeinsamen Einkommen der Ehegatten der Betrag für die fixen Haushaltskosten abgezogen. Vom Rest wird ermittelt, welcher Anteil auf die einzelnen Familienmitglieder entfiel, und dem Anteil der Ehefrau der vom Mann getragene Fixkostenanteil zugerechnet. Abgezogen wird nicht ihr gesamtes eigenes Einkommen, sondern nur der Betrag abzüglich ihres eigenen Fixkostenanteils; auf das Ergebnis muss sie sich ihre Witwenversorgung anrechnen lassen.

Bleiben Zweifel am Inhalt Ihrer Klage, darf das Gericht das Begehren deswegen nicht als unschlüssig abweisen. Es muss Sie vielmehr anleiten, die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben zu ergänzen.

Entscheidet das Gericht vorweg mit einem Zwischenurteil, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, ist diese Frage abschließend beantwortet. Im weiteren Verfahren sind Gericht und Parteien daran gebunden. Der Grund des Anspruchs darf dann nicht mehr neu aufgerollt werden.

Auch einem Fahrer, der besonders vorsichtig und bremsbereit sein muss, wird eine Reaktionszeit von 0,6 bis 0,8 Sekunden zugebilligt. Was in dieser Zeitspanne nicht mehr abgewendet werden konnte, wird ihm nicht angelastet.

Nein. Die Regeln über das Überqueren gehen davon aus, dass die Fahrbahn in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist. Darauf müssen Sie als Fußgänger Rücksicht nehmen. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel gilt dieser Grundsatz nicht.

Nein. Eine Reaktion, die nur um einen Sekundenbruchteil verspätet ist, bleibt ohne Belang. So wurden Verspätungen von 0,4 bis 0,9 Sekunden beurteilt. Ein Operieren mit Sekundenbruchteilen wird abgelehnt, weil es dem tatsächlichen Unfallgeschehen nicht gerecht wird.

Eine Reaktionszeit von einer Sekunde genügt, wenn Sie nicht zu angespannter Aufmerksamkeit verpflichtet sind. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit wird also mit einer Sekunde gerechnet.

Sie müssen die vor Ihnen liegende Fahrbahn in ihrer ganzen Breite samt beiden Rändern und den anschließenden Flächen im Auge behalten, bei Nachtfahrten sogar besonders aufmerksam. Nähern Sie sich einer Kreuzung, müssen Sie erhöht aufmerksam und bremsbereit fahren. Diese Pflicht gilt auch, bevor Sie nach einem verkehrsbedingten Halt wieder losfahren; Sichteinschränkungen durch die Bauart des Fahrzeugs müssen Sie nach Möglichkeit ausgleichen.

Ja. Verlangt es der flutende Verkehr, ist das Anhalten in der Fahrbahnmitte geboten und zulässig. Daraus folgt aber nicht, dass Sie die zweite Fahrbahnhälfte anschließend ohne Rücksicht auf eine Behinderung des Fahrzeugverkehrs überqueren dürfen.

Bevor Sie als Fußgänger die Fahrbahn betreten, müssen Sie sorgfältig prüfen, ob Sie noch vor herannahenden Fahrzeugen sicher hinüberkommen. In der Straßenmitte müssen Sie sich erneut vergewissern, ob von rechts ein Fahrzeug kommt, und stehen bleiben, wenn es dafür schon zu nahe ist.

Sie müssen die Fahrbahn in angemessener Eile überqueren, also ohne vermeidbare Verzögerung. Maßstab ist die Eile, die Ihnen persönlich zumutbar ist. Bei einem schwer Gehbehinderten oder einem sehr alten Menschen ist das entsprechend weniger.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StVO 1960 § 20 StVO 1960 § 76 ZPO § 226 ZPO § 52

Entscheidungstext

54 Absätze, 20.647 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Geschäftszahl

2Ob65/20b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Mag. Pertmayr und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V* P*, vertreten durch Rechtsanwalt Weissborn & Wojnar Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D* F*, und 2. H* AG, *, beide vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.015,30 EUR sA, Rente (Streitwert: 56.671,08 EUR) und Feststellung (Streitwert: 15.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. März 2020, GZ 11 R 17/20f-26, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Teilzwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. November 2019, GZ 3 Cg 83/18z-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Die Teilzwischenurteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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