Bin ich schuld, wenn ich vor Schreck falsch reagiere?
günstig für Lenker betrifft Autofahrer, Fußgänger, Geschädigte, Lenker
Nicht in jedem Fall. Wird Ihre falsche Reaktion durch grob verkehrswidriges Verhalten anderer ausgelöst, sind Sie als Lenker dafür keineswegs immer verantwortlich. Entschuldigt ist eine Schreckreaktion aber nur, wenn das Ereignis plötzlich, überraschend und so nah eintritt, dass es überstürztes Handeln erzwingt, und Sie es nicht selbst verschuldet haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 20.06.2017 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Für eine durch grob verkehrswidriges Verhalten anderer Straßenbenützer hervorgerufene unrichtige Schreckreaktion ist ein Kraftfahrzeuglenker keineswegs immer strafrechtlich verantwortlich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auslenken auf linke Fahrbahnhälfte.OGH 2 Ob 172/81, 15.12.1981
- Überraschende Situation entschuldigt nur, wenn sie nicht selbst verschuldet wurde.OGH 11 Os 107/66, 06.10.1966
- Voraussetzung für die Entschuldbarkeit einer solchen "Schreckreaktion" ist nämlich immer, dass ihr zu Grunde liegende Ereignis nicht nur plötzlich und völlig überraschend, sondern auch in einer derart bedrohlichen Nähe eintritt, dass es ein überstürztes Handeln fordert.OGH 11 Os 25/66, 07.06.1966
- Fußgänger wird durch anfahrendes Motorrad erschreckt und springt in dieses hinein; kein Mitverschulden des Fußgängers.OGH 2 Ob 3/65, 21.01.1965
- ZivilrechtlichOGH 2 Ob 361/57, 03.07.1957
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029878 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 40.
- OGH 2 Ob 117/16v, 20.06.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1304
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) § 20
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