Gilt für ein Vorstandsmitglied das Angestelltenrecht?
günstig für Vorstandsmitglied betrifft Vorstandsmitglieder, Aktiengesellschaften, Aufsichtsräte, Arbeitgeber
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Das Angestelltengesetz gilt für Vorstandsmitglieder, die vertraglich ihre ganze Arbeitskraft der Gesellschaft widmen müssen, mit der kaufmännischen Leitung betraut sind, unbefristet gegen feste Bezüge angestellt und einjährig kündbar sind. In einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen Vorstandsmitglieder deswegen aber nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1949, zuletzt bestätigt am 17.05.2017 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1949)
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die vertraglich verpflichtet sind, ihre ganze Arbeitskraft ausschließlich der Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen und die mit der ausschließlichen kaufmännischen Leitung des Unternehmens betraut sind, hiebei auf unbestimmte Zeit im fixen Bezügen angestellt und einjährig auf den Vierteljahresschluß kündbar sind, unterliegen dem Angestelltengesetz.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vorstandsmitglieder stehen in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis.OGH 9 ObA 261/02a, 19.03.2003
- Soweit ein Anstellungsvertrag (§ 75 AktG)- mit Verweisung auf das Angestelltengesetz - vorliegt, begründet dieser lediglich ein sogenanntes freies Dienstverhältnis.OGH 9 ObA 2044/96w, 29.05.1996
- Hier: SparkassenvorstandOGH 9 ObA 117/88, 15.06.1988
- Die Unabhängigkeit des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in Ausübung seiner Geschäftsführungstätigkeit von den anderen Organen der Gesellschaft (Aufsichtsrat und Hauptversammlung), die sich in einer völligen Weisungsfreiheit äußert, stellt einen Wesenszug des österreichischen Aktienrechtes dar und schließt damit grundsätzlich die Eigenschaft der Vorstandsmitglieder als Angestellte im Sinne des AngG 1921 und Dienstnehmer (etwa im Sinne des § 2 Abs 2 ArbGerG) aus.OGH 2 Ob 356/74, 03.07.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027911 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 7 Ob 22/17m, 17.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 1 · Anwendungsgebiet des Gesetzes
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