Ist ein Vorstand einer Aktiengesellschaft ein normaler Arbeitnehmer?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 30.08.2018 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft ist keinesfalls Arbeitnehmer, sondern allenfalls nur freier Dienstnehmer.OGH 8 ObS 3/14w, 24.03.2014
- Das Vorliegen eines Abberufungsgrundes muss noch nicht notwendigerweise einen wichtigen Grund für die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Anstellungsvertrags bedeuten.OGH 3 Ob 251/07v, 27.02.2008
- Bei Vorstandsmitgliedern fehlt es üblicherweise am Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit.OGH 9 ObA 68/99m, 30.06.1999
- Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Anerkennung der Möglichkeit spezieller betrieblicher Übungen für die Vorstandsmitglieder oder individueller Übungen für einzelne Vorstandsmitglieder (vgl Wachter, Dienstleistungen am Rande des Arbeitsrechts, WBl 1991,81 ff, 86).OGH 9 ObA 77/94, 13.07.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027993 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 9 ObA 67/18w, 30.08.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 1 · Anwendungsgebiet des Gesetzes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Solange ein Angestellter einer Aktiengesellschaft Mitglied des Aufsichtsrats ist, ruht sein bestehendes Dienstverhältnis, es erlischt aber nicht. Anders liegt es bei der Bestellung zum Vorstandsmitglied: Dann erlischt das bisherige Angestelltenverhältnis im Zweifel, und die Abfertigung wird fällig.
Wenn Sie den Ablauf Ihrer Arbeit selbst regeln und jederzeit ändern können; dann fehlt die persönliche Abhängigkeit und die Bindung an Weisungen, die ein echtes Arbeitsverhältnis prägt. Sachliche Vorgaben, die nur den Gegenstand der Leistung abgrenzen, sprechen nicht dagegen, persönliche Weisungen über die Art Ihrer Arbeit dagegen schon. Müssen Sie Ihre Arbeitskraft laufend bereithalten und werden monatlich entlohnt, spricht das für ein echtes Arbeitsverhältnis.