Wann ist das Fernbleiben von der Arbeit ein Entlassungsgrund?
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 29.05.2018 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn einer der beiden zum Dienst eingeteilten Arbeitnehmer - für den anderen erkennbar - seine Arbeitspflicht grob verletzt und gar nicht am Arbeitsort anwesend ist, muss dem anderen auch ohne ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers klar sein, dass zumindest er seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf, weil sonst der gesamte Arbeitsvorgang - abgesehen von der technischen Überwachung - völlig unbeaufsichtigt abläuft und niemand (!) dabei anwesend ist. Daher ist der Entlassungsgrund des § 82 lit f GewO, 1. Tatbestand, verwirklicht.OGH 9 ObA 1/07y, 08.08.2007
- Hier: Objektiv arbeitsfähiger Arbeitnehmer kannte die Unrichtigkeit der ärztlichen Krankschreibung.OGH 9 ObA 182/01g, 10.10.2001
- Unterlassung des Dienstantrittes nach Krankheit.OGH 9 ObA 345/00a, 10.01.2001
- Die Pflichtwidrigkeit eines Dienstversäumnisses liegt vor, wenn der Arbeiter die vertragliche, kollektivvertragliche oder gesetzliche Arbeitszeit ohne einen die Pflichtwidrigkeit ausschließenden Rechtfertigungsgrund nicht eingehalten hat. Die Nichtbefolgung einer Anordnung von Arbeitsleistungen, die gegen die Bestimmungen des Arbeitzeitschutzrechtes verstößt, bildet keinen Entlassungsgrund.OGH 9 ObA 2254/96b, 04.12.1996
- Bei Vorliegen einer eine Arbeitsversäumnis rechtfertigenden Dienstverhinderung ist die Einholung einer Genehmigung des Arbeitgebers nicht erforderlich.OGH 9 ObA 152/95, 22.11.1995
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- § 48 ASGG.OGH 9 Ob 133/89, 24.05.1989
- Erheblich, pflichtwidrig und schuldhaft sein.OGH 14 ObA 8/87, 17.02.1987
- Keine gerechtfertigte Entlassung eines Lehrlings nach § 15 Abs 3 lit e BAG, der nach Ablegung einer Zeugenaussage nicht unverzüglich in den Betrieb zurückkehrt und hiedurch zweieinhalb Stunden unentschuldigt versäumt.OGH 4 Ob 134/82, 14.09.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060735 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 27.
- OGH 8 ObA 7/18i, 29.05.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 89/16b, 26.07.2016, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
GewO 1859 §82 litf
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Jedes schuldhafte Verhalten, das mit Ihrer Pflicht zur Einhaltung der vereinbarten, kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitszeit unvereinbar ist. Dazu gehört auch, pflichtwidrig gar nicht zur Arbeit zu erscheinen.
Wer die Arbeit nicht leistet, verwirklicht einen Entlassungsgrund, der so lange andauert, wie das Fernbleiben anhält. Der Arbeitgeber kann die Entlassung deshalb während dieser ganzen Zeit aussprechen.