Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 ObS 5/24d
Worum es ging: Wie werden verbindliche Regeln eines Kollektivvertrags verstanden?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht, Sozialrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die verbindlichen Bestimmungen eines Kollektivvertrags werden wie ein Gesetz ausgelegt. Maßgeblich sind die eigentümliche Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und die Absicht dessen, der die Regel gesetzt hat.
Jener Teil eines Kollektivvertrags, der unmittelbar für alle Arbeitsverhältnisse gilt, wird wie ein Gesetz ausgelegt und nicht wie ein Vertrag zwischen zwei Personen. Es kommt also nicht darauf an, was einzelne Personen gemeint haben. Maßgeblich sind Wortlaut und Zweck der Regelung.
Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.
Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.
Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.
Bei einem Lehrvertrag beendet eine Entlassung ohne Grund den Vertrag nicht. Der Vertrag bleibt trotz dieser Erklärung aufrecht.
Ein Lehrverhältnis kann einvernehmlich vorzeitig aufgelöst werden. Deshalb können Sie sich als Lehrling mit einer an sich unwirksamen Entlassung ausdrücklich oder durch Ihr Verhalten einverstanden erklären; das Lehrverhältnis endet dann rückwirkend mit dem Zugang dieser Erklärung. Sie können also auf Ihren besonderen Schutz verzichten und statt der Fortsetzung Ihre Geldansprüche geltend machen.
Sind Sie wegen eines schuldhaften Verhaltens Ihres Arbeitgebers vorzeitig ausgetreten, haben Sie Anspruch auf die sogenannte Kündigungsentschädigung. Sie ist kein Entgelt, sondern Schadenersatz. Soweit sie höchstens drei Monate abdeckt, wird sie sofort mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig.
Wie lang die Kündigungsfrist ist, richtet sich nach den Verhältnissen zu dem Zeitpunkt, an dem gekündigt wird. Alles, was an das Ende des Arbeitsverhältnisses anknüpft, etwa die Höhe der Abfertigung, richtet sich dagegen nach dem Termin, zu dem gekündigt wurde.
Geht es darum, wie eine Bestimmung eines Kollektivvertrags zu verstehen ist, betrifft das immer mehr als nur Ihren Fall. Solche Fragen haben deshalb stets eine Bedeutung, die über den Einzelfall hinausreicht.
Nach dem Ende der Lehrzeit besteht die Pflicht, mit Ihnen einen Arbeitsvertrag von mindestens vier Monaten abzuschließen. Der Vertrag entsteht dabei nicht von selbst: Schließt der Betrieb ihn nicht ab, haben Sie einen Anspruch auf Erfüllung oder allenfalls auf Entschädigung. Arbeiten Sie unmittelbar nach der Lehre ohne weitere Vereinbarung weiter, gilt der Vertrag als geschlossen.
Arbeiten Sie nach dem Ende der Lehrzeit weiter, wird damit nicht das bisherige Verhältnis fortgesetzt, sondern grundsätzlich ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Knüpfen Regelungen an Dienstzeiten an, sind Lehrzeit und spätere Beschäftigung deshalb getrennt zu behandeln, auch wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgen.
Stellt ein Kollektivvertrag auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses ab, muss für jeden Anspruch einzeln geprüft werden, ob die Lehrzeit mitzählt. Im Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe ist damit nur das Arbeitsverhältnis im engeren Sinn gemeint; die Lehrzeit wird bei der Kündigungsfrist daher nicht mitgerechnet.
Ja. Das Lehrverhältnis ist trotz seines Ausbildungszwecks ein Dienstverhältnis, der Lehrvertrag gilt als Arbeitsvertrag. Endet die Lehrzeit und arbeiten Sie weiter, beginnt grundsätzlich ein neues Arbeitsverhältnis. Lehrzeit und anschließende Beschäftigung bilden daher nicht ohne weiteres eine Einheit.
Nur, wenn Sie die Gründe dafür darlegen. In einem Verfahren gegen einen Versicherungsträger müssen Sie ausführen, warum es der Billigkeit entspricht, Ihnen die Kosten zuzusprechen. Ergeben sich solche Umstände bereits aus dem Akt, genügt das.
Die Auslegung einer Bestimmung des Kollektivvertrags betrifft in der Regel einen größeren Kreis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Deshalb hat eine solche Frage regelmäßig erhebliche Bedeutung und kann vom Obersten Gerichtshof behandelt werden.
Wenn zu den von Ihnen geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht, ist ein Kostenzuspruch an den Versicherungsträger unbegründet. In diesem Fall haben Sie die Kosten der Gegenschrift weder mutwillig noch durch Verschleppung verursacht.
Wer wegen der Insolvenz des Arbeitgebers vorzeitig austritt, leitet seine Ansprüche aus den Regeln über die vorzeitige Beendigung ab. Er bekommt daher nur das Entgelt für jenen Zeitraum, der bis zu einer ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstrichen wäre. Sie sollen so gestellt werden, als wäre das Arbeitsverhältnis vom Insolvenzverwalter gekündigt worden.
Auch der Austritt wegen der Insolvenz des Arbeitgebers begründet einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Dabei sind eine vereinbarte längere Kündigungsfrist und der Kündigungstermin zu beachten. Wie lange das Entgelt gebührt, richtet sich danach, wann das Arbeitsverhältnis ohne die Insolvenzeröffnung hätte beendet werden können.
Im Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe ist die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit so zu verstehen, dass die Zeit eines unmittelbar davor liegenden Lehrverhältnisses mitzählt. Für die Berechnung der Kündigungsfristen wird Ihre Lehrzeit dort also berücksichtigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 30.09.2024, 12 Rs 85/24t-11
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1160 ABGB § 1162b ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 66 ASGG § 77 AngG Art. 1 § 29 AngG Art. 1 § 8 IO § 25
Entscheidungstext
66 Absätze, 16.522 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.01.2025
Geschäftszahl
8ObS5/24d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Stefan Lahnsteiner, Rechtsanwalt in Ebensee, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, *, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 5.754 EUR netto sA (Insolvenz-Entgelt), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. September 2024, GZ 12 Rs 85/24t-11, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. April 2024, GZ 18 Cgs 80/24m-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen. Der Kostenersatzantrag der beklagten Partei wird abgewiesen.
Text
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).