Welche Ansprüche muss ich binnen sechs Monaten einklagen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 23.07.2019 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Entscheidung 9 ObA 396/97v geht davon aus, dass der Anspruch nach § 5 EFZG ein Erfüllungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis ist. Die weiters geäußerte Annahme, dass dieser Erfüllungsanspruch im Fall einer unberechtigten Entlassung seine Rechtsnatur ändert und nun formell als Kündigungsentschädigung (und damit als Schadenersatzanspruch) zu qualifizieren ist, ist allerdings in der Tat nicht überzeugend.OGH 9 ObA 13/07p, 08.08.2007
- Anwendung der Frist des § 34 AngG auch auf solche Ansprüche, die nach § 29 Abs 7 KVI über Verlangen des Angestellten an die Stelle der Kündigungsenschädigung treten sollen.OGH 8 ObA 55/06f, 23.11.2006
- Die Präklusivfrist des § 34 AngG gilt für die anteiligen, auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallenden Sonderzahlungen als Teil der Kündigungsentschädigung. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der schon vorher fällig gewordenen Sonderzahlungen.OGH 9 ObA 119/04x, 15.12.2004
- Für die Urlaubsentschädigung dann, wenn der neue Urlaubsanspruch innerhalb der fingierten Kündigungsfrist entstanden wäre.OGH 9 ObA 308/98d, 17.03.1999
- Ebenso unterliegt der bis zum vereinbarten Endtermin entstehende Entgang an Trinkgeld als Teil des regelmäßigen, wenn auch nicht vom Arbeitgeber geschuldeten Verdienstes der Ausschlussfrist des § 1162b ABGB.OGH 8 ObS 234/97p, 12.03.1998
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- Ein Anspruch nach § 5 EFZG, der für den Zeitraum, der bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen, besteht, ist ein Anspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 1162b ABGB, sohin eine sogenannte "Kündigungsentschädigung" und unterliegt der Ausschlussfrist des § 1162d ABGB.OGH 9 ObA 396/97v, 28.01.1998
- Nicht auf andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nicht auf normale Lohnansprüche.OGH 9 ObA 396/97v, 28.01.1998
- Gilt nicht für die Urlaubsentschädigung.OGH 8 ObA 279/95, 18.01.1996
- Auch nicht für laufendes Gehalt oder Sonderzahlungen (9 Ob A 1032/93) oder für Provisionen (ArbSlg 10.141), je für die Zeit vor Beendigung des Dienstverhältnisses.OGH 8 ObA 273/95, 30.11.1995
- Hier: Urlaubsabfindung und aliquote Sonderzahlungen ausschließlich für die nach Auflösung des Dienstverhältnisses laufende fiktive Kündigungsfrist.OGH 9 ObA 1032/93, 24.11.1993
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 35/87, 15.07.1987
- Hier: Auch Urlaubsentschädigung (§ 12 UrlG).OGH 14 Ob 167/86, 21.10.1986
- Keine Ersatzansprüche im Sinne des § 17 VBG.OGH 4 Ob 12/84, 04.06.1985
- Auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabfindung (§ 10 UrlG).OGH 4 Ob 60/81, 15.06.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029680 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 20.
- OGH 9 ObA 53/19p, 23.07.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 94/16p, 18.08.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Rasch. Auch Ersatzansprüche wegen einer vertrags- oder gesetzwidrigen Kündigung unterliegen der sechsmonatigen Frist des Angestelltengesetzes; danach sind sie ausgeschlossen. Gilt für einen Sachverhalt ausnahmsweise keine solche Frist, bleibt jedenfalls die dreijährige Verjährungsfrist.
Die sechsmonatigen Fristen für Ansprüche nach Entlassung oder Austritt sind gesetzliche Ausschlussfristen. Wer sie versäumt, verliert seinen Anspruch. Auf diese Fristen ist das Fristengesetz anzuwenden.