Was unterscheidet Kündigung und einvernehmliche Auflösung?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Die einvernehmliche Auflösung ist ein Vertrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich darauf, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Kündigung ist dagegen eine einseitige Erklärung, die schon mit ihrer Abgabe wirksam wird und keine Antwort der anderen Seite braucht. Beides schließt einander aus, und in einer Kündigung muss klar werden, dass sie unabhängig vom Willen der anderen Seite beenden soll.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 18.12.2023 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). Es besteht darin, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer Willenseinigung darüber erzielen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, wobei der auf die Rechtsgestaltung gerichtete Wille beider Parteien auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Die Kündigung ist hingegen ein aus der (nicht annahmebedürftigen) Willenserklärung einer Partei bestehendes, einseitiges Rechtsgeschäft, das mit der Abgabe der Erklärung vollendet ist. Kündigung und einvernehmliche Auflösung schließen einander aus. Bei der Kündigung wird eine Äußerung des Erklärungsempfängers - in Bezug auf die Vertragsauflösung - weder erwartet noch ist sie erforderlich. In der Kündigungserklärung muß zum Ausdruck kommen, daß der Erklärende das Rechtsverhältnis unabhängig von allfälligen Willensäußerungen des Erklärungsempfängers beenden will.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Irrtum über die Pflicht zur Zahlung einer Abfertigung bei der einvernehmlichen Auflösung zum Unterschied von der Arbeitnehmerkündigung ist kein wesentlicher Geschäftsirrtum, sondern nur ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum (Motivirrtum).OGH 9 ObA 129/91, 28.08.1991
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 35/87, 15.07.1987
- Weder die einverständliche Auflösung eines Dienstverhältnisses noch die Kündigung desselben sind in der Regel an bestimmte Formerfordernisse gebunden. Sie können daher schriftlich oder mündlich, gegebenenfalls auch durch schlüssige Handlungen erfolgen.OGH 14 Ob 10/86, 27.05.1986
- Die Aufkündigung eines Arbeitsverhältnisses schließt dessen einvernehmliche Auflösung noch während der Kündigungsfrist nicht aus.OGH 4 Ob 63/85, 04.06.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028521 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 9 ObA 93/23a, 18.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 89/21b, 25.01.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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