Zählt eine einmalige Prämie für die Abfertigung mit?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 30.08.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das Jubiläumsgeld, das dem Arbeitnehmer nach 25Jahren Dienstzeit einmalig zusteht, ist nicht und zwar auch nicht teilweise in die Berechnungsgrundlage für die Bemessung der Abfertigung einzubeziehen, weil es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Bezüge handelt.OGH 8 ObA 10/02g, 19.09.2002
- Gelegenheitsentgelt aber auch einmalige Beträge, die im Hinblick auf die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung oder als Belohnung für einen besonderen Erfolg mangels einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung bezogen werden, sind nicht unter den Entgeltbegriff des § 23 Abs 1 AngG zu subsumieren.OGH 9 ObA 125/01z, 11.07.2001
- Hier: Provisionen eines Fußballtrainers für gelegentlich außerhalb seiner Arbeitspflicht vermittelte Werbeverträge stellen sich als Gelegenheitsentgelt dar, das mit dem Arbeitsverhältnis in einem zu losen Zusammenhang steht.OGH 8 ObA 42/98d, 12.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028620 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 9 ObA 151/17x, 30.08.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Zum Monatsentgelt gehört nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern gehören auch alle übrigen regelmäßigen Leistungen – etwa regelmäßig geleistete Überstunden, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und Gewinnbeteiligungen. Auch Sachbezüge wie die private Nutzung des Firmenautos oder eine Dienstwohnung zählen dazu.
Nein. Die Abfertigung ist Entgelt für Ihre langjährige Arbeit. Dass Sie anderes Einkommen oder Vermögen haben oder Ihre Versorgung anderweitig gesichert ist, ändert daran nichts. Sie ist keine freiwillige Treueprämie, die außerhalb des Dienstvertrags stünde.