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Haftet der Händler für Mängel, die vor meinem Kauf entstanden sind?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Autohändler, Bauträger, Wohnungskäufer
Ja. Montieren die Leute eines Autohändlers auf einen zum Verkauf bestimmten Gebrauchtwagen schadhafte Reifen, hat der Händler für ihr Verschulden einzustehen – auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststeht, wer der Käufer sein wird. Dasselbe gilt für den Verkäufer von Eigentumswohnungen, die er errichten ließ.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 23.01.2019 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1970)

Haftung des Autohändlers für das Verschulden seiner Leute, die auf einen zum Verkauf bestimmten Gebrauchtwagen schadhafte Reifen montieren, nach § 1313 a ABGB, auch wenn der zukünftige Käufer im Zeitpunkt der Reifenmontage noch nicht feststeht.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028695 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Offengelegte Mängel des Kaufobjekts

Nein. Wird Ihnen vor dem Kauf offengelegt, dass bestimmte Nachteile bei näherer Untersuchung zutage treten könnten, müssen Sie mit einem Abweichen von der sonst geschuldeten Qualität rechnen. Dann wird nur diese mindere Qualität zum Inhalt des Vertrags.

günstig für Verkäufer Irrtum durch Angaben des Herstellers

Wurden Sie durch Angaben des Herstellers in einen Irrtum geführt, können Sie sich deswegen gegenüber dem Verkäufer nicht auf die Regeln über den Irrtum stützen. Der Verkäufer muss für einen solchen vom Hersteller veranlassten Irrtum nicht einstehen, wenn er ihn selbst nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte.

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