OGH 3 Ob 244/18f
Worum es ging: Haftet der Verkäufer für Fehler der Baufirma?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat sich der Verkäufer im Vertrag auch verpflichtet, ein Bauwerk herzustellen, sind die damit beauftragten Firmen seine Gehilfen. Für deren Verschulden muss er einstehen. Beim gewöhnlichen Kauf einer Sache, die der Verkäufer selbst von einem Dritten erworben hat, gilt das nicht.
Ihr Vertragspartner haftet für Fehler jener Personen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten einsetzt. Entscheidend ist, ob die Hilfskraft gerade seine Interessen verfolgt hat und damit in seinen Risikobereich einbezogen war. Ist das nicht der Fall, muss er für deren Verhalten nicht einstehen.
Auch wer nur die Leistung vorbereitet, kann Gehilfe sein. Ihr Vertragspartner haftet für dessen Fehler aber nur, wenn es ihm möglich und nach der Verkehrssitte zumutbar war, die Vorbereitung selbst oder mit eigenem Personal zu erledigen. Die Vorbereitung muss außerdem eng mit der Erfüllung zusammenhängen.
Ja. Montieren die Leute eines Autohändlers auf einen zum Verkauf bestimmten Gebrauchtwagen schadhafte Reifen, hat der Händler für ihr Verschulden einzustehen – auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststeht, wer der Käufer sein wird. Dasselbe gilt für den Verkäufer von Eigentumswohnungen, die er errichten ließ.
Auch wenn das Berufungsgericht ein Rechtsmittel gegen seinen Aufhebungsbeschluss zugelassen hat, kann es zurückgewiesen werden, wenn in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Die Begründung darf sich dann auf das Wesentliche beschränken.
Muss ein Unternehmer nach dem Vertrag nicht nur arbeiten, sondern auch ein passendes Produkt eines anderen Betriebs beistellen, und zieht er diesen Betrieb unmittelbar in die Arbeit hinein, dann haftet er Ihnen für dessen Fehler wie für eigene. Das gilt auch dann, wenn der Schaden daraus entsteht, dass der beigezogene Betrieb Sie nicht ausreichend aufgeklärt hat.
Ihr Vertragspartner muss für das schuldhafte Verhalten eines Dritten mindestens dann einstehen, wenn er dieses im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner eigenen Vertragspflichten veranlasst hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hietzing, 24.01.2018, 6 C 226/17s-27 aufgehoben wurde
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 28.09.2018, 36 R 126/18y-34
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1313a ZPO § 502 ZPO § 526
Entscheidungstext
29 Absätze, 6.777 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2019
Geschäftszahl
3Ob244/18f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft G*, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E* G*, 2. G* GmbH in Liquidation, beide *, vertreten durch Prager & Partner Rechtsanwalts GmbH in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien 1. Dr. A* K*, vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, 2. C* GmbH, *, vertreten durch Dr. Josef Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen 14.942,40 EUR sA (Rekursinteresse: 13.660,56 EUR sA), über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2018, GZ 36 R 126/18y-34, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 24. Jänner 2018, GZ 6 C 226/17s-27 aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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