Haftet der Verkäufer für Fehler der Baufirma?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Den Verkäufer trifft bei der entsprechenden Vertragslage eine spezifische Pflicht, den Kaufgegenstand in eigener Verantwortung herzustellen bzw herstellen zu lassen (vgl §1165 ABGB) und das Gesamtprojekt im zugesagten Sinn abzuwickeln. Liegt dann eine Schlechterfüllung der vom Verkäufer übernommenen Herstellungspflicht vor, dann hat er gemäß § 1298 ABGB zu behaupten (und zu beweisen), dass ihn an der vorgelegenen Verletzung seiner Leistungspflicht kein (eigenes) Verschulden (auch in seiner Funktion als Bauherr) trifft.OGH 5 Ob 64/09m, 01.09.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019944 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 5.
- OGH 5 Ob 132/24h, 02.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 174/20d, 25.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 244/18f, 23.01.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wurden Sie durch Angaben des Herstellers in einen Irrtum geführt, können Sie sich deswegen gegenüber dem Verkäufer nicht auf die Regeln über den Irrtum stützen. Der Verkäufer muss für einen solchen vom Hersteller veranlassten Irrtum nicht einstehen, wenn er ihn selbst nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte.
In der Regel nicht, wenn Sie trotzdem Eigentümer geworden sind. Dann hat der Verkäufer seine Vertragspflicht erfüllt, und Sie können weder wegen eines Rechtsmangels Gewähr verlangen noch den Vertrag wegen Irrtums anfechten. Anders ist es nur bei besonderen Interessen, die der gutgläubige Erwerb nicht befriedigt.