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Muss ein Gebrauchtwagen vom Händler fahrtauglich sein?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Autohändler, Konsumenten
Kaufen Sie einen Gebrauchtwagen bei einem Händler mit Werkstätte, gilt es als stillschweigend zugesagt, dass das Auto fahrbereit und verkehrssicher ist. Der Händler muss das Fahrzeug so prüfen, wie es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, und bei besonderem Anlass auch das Alter der Reifen feststellen. Als Käufer müssen Sie nicht damit rechnen, dass auf einem zweieinhalb Jahre alten Auto fast zehn Jahre alte Reifen montiert sind.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 16.04.2025 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Die Fahrbereitschaft eines Gebrauchtwagens - und damit seine Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit - gilt im Falle eines Kaufs beim gewerblichen Kraftfahrzeughändler mit Werkstättenbetrieb als schlüssig zugesichert. Der Umfang der Untersuchungspflicht bestimmt sich nach dem technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren. Maßgeblich sind jene Kenntnisse und Fähigkeiten sowie jener Ausrüstungsstandard, die bei fachkundigen gewerblichen Gebrauchtwagenhändlern als branchenüblich vorauszusetzen sind. Bei der Prüfung ist - aus besonderem Anlass - auch das Reifenalter festzustellen (hier nicht typengerechte Reifendimension). Kaufinteressenten müssen nach der redlichen Verkehrssitte nicht damit rechnen, dass an einem im gewerblichen Handel zum Kauf angebotenen, rund zweieinhalb Jahre alten Kraftfahrzeug etwas weniger als neuneinhalb Jahre alte Reifen montiert sein würden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110191 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 13.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Abnützung beim Gebrauchtwagen

Normale Verschleiß- und Abnützungserscheinungen sind kein Mangel. Beim Gebrauchtwagen müssen Sie Mängel in einem gewissen Rahmen hinnehmen, vor allem solche, die dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechen. Auch das Risiko größerer Reparaturen gehört dazu.

günstig für Verkäufer Haftung für Fehler bei der Fahrzeugbegutachtung

Nein. Wer die wiederkehrende Begutachtung eines Fahrzeugs vornimmt, erfüllt dabei eine behördliche Aufgabe. War Ihr Vertragspartner selbst nicht zu dieser Begutachtung ermächtigt, wird die prüfende Stelle nicht in seinem Pflichtenkreis tätig. Er haftet Ihnen daher nicht für deren Fehler.

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