Muss ein Gebrauchtwagen vom Händler fahrtauglich sein?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 16.04.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dieser Rechtssatz bezieht sich auf den gewerblichen Kraftfahrzeughändler.OGH 4 ob 215/23f, 04.04.2024
- Hier: Das Fehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist grundsätzlich eine gewöhnlich vorausgesetzte, nicht notwendigerweise eine zugesicherte Eigenschaft.OGH 3 Ob 148/22v, 15.12.2022
- Hier: Die Frage des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist von jener zu trennen, ob die technische Fahrbereitschaft oder Verkehrs- und Betriebssicherheit gegeben ist.OGH 3 Ob 148/22v, 15.12.2022
- Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf gewerbliche Kraftfahrzeughändler.OGH 4 Ob 105/18x, 11.06.2018
- Hier: Betriebssicherheit einer Sommerrodelbahn.OGH 2 Ob 7/10h, 02.12.2010
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Zusage ordnungsgemäßer und mustergültiger Sanierung durch den Wohnungseigentumsorganisator.OGH 5 Ob 143/07a, 13.07.2007
- Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors.OGH 6 Ob 272/05a, 16.02.2006
- Der Verkäufer haftet ungeachtet eines Verzichtes auf Gewährleistungsansprüche, wenn bestimmte Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen durfte, zugesagt wurden oder als konkludent vereinbart anzusehen sind.OGH 6 Ob 272/05a, 16.02.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110191 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 13.
- OGH 3 Ob 34/25h, 16.04.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 96/24g, 25.06.2024
- OGH 4 ob 215/23f, 04.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 10/20s, 23.04.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 111/19k, 27.02.2020, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 863
- ABGB § 923
- ABGB § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Normale Verschleiß- und Abnützungserscheinungen sind kein Mangel. Beim Gebrauchtwagen müssen Sie Mängel in einem gewissen Rahmen hinnehmen, vor allem solche, die dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechen. Auch das Risiko größerer Reparaturen gehört dazu.
Nein. Wer die wiederkehrende Begutachtung eines Fahrzeugs vornimmt, erfüllt dabei eine behördliche Aufgabe. War Ihr Vertragspartner selbst nicht zu dieser Begutachtung ermächtigt, wird die prüfende Stelle nicht in seinem Pflichtenkreis tätig. Er haftet Ihnen daher nicht für deren Fehler.