Reicht jede Vertragsverletzung meines Arbeitgebers für den Austritt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 25.06.2018 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Beurteilung, ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich im Sinn des § 82a lit d GewO 1859, § 26 Z 2 AngG ist, ist allein auf den Zeitpunkt der Austrittserklärung und nicht auf spätere Entwicklungen abzustellen. Gibt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Einstellung seiner Zahlungen bekannt, hängt es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, ob einem Arbeitnehmer in dieser Situation ein weiterer Verbleib im Arbeitsverhältnis zumutbar ist. Die Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit allein genügt jedenfalls nicht, um einen Austrittsstopp auszulösen.OGH 9 ObA 87/08x, 26.08.2009
- Und zwar auch nicht bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist.OGH 9 ObA 96/05s, 29.06.2005
- Die vom Kläger geforderten Beträge sind - was ihre absolute Höhe anlangt - nicht geringfügig. Im Verhältnis zum laufenden Einkommen des Klägers kommt ihnen aber untergeordnete Bedeutung zu, was umso mehr gilt, weil die Höhe der Forderung ja aus dem Umstand resultiert, dass sich geringere Beträge über einen längeren Zeitraum summierten.OGH 9 ObA 7/04a, 02.02.2005
- Die Aufzählung der Austrittsgründe in § 39 Abs 5 NÖ GVBG ist bloß demonstrativ.OGH 9 ObA 6/03b, 07.05.2003
- Hier: § 39 NÖ GVBG.OGH 9 ObA 6/03b, 07.05.2003
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Vorenthalten eines relativ geringfügigen Teiles des Entgelts, welches vom Kläger über acht Monate in Kauf genommen wurde.OGH 9 ObA 169/02x, 13.11.2002
- Hier: Jahrelang gehandhabte und von den Arbeitnehmern geduldete gesetzlich nicht gedeckte Einbehaltung einer monatlichen "Betriebsratsumlage" von S 40,- verneint.OGH 9 ObA 240/99f, 01.12.1999
- Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.OGH 8 ObA 2145/96s, 14.11.1996
- Hier: Nichtbezahlung eines im Verhältnis zum Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers geringfügigen Betrages (§ 48 ASGG).OGH 8 ObA 272/94, 27.10.1994
- Vorenthalten des Entgeltes.OGH 9 ObA 129/88, 29.06.1988
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 119/87, 04.11.1987
- § 39 Z 4 SchSpG.OGH 4 Ob 124/79, 18.12.1979
- Risiko bei Kassenführung.OGH 4 Ob 98/73, 11.12.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029312 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 35.
- OGH 8 ObA 28/18b, 25.06.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der vorzeitige Austritt aus dem Arbeitsverhältnis ist an keine Form gebunden. Sie können ihn schriftlich, mündlich oder durch ein Verhalten erklären, das keinen Zweifel lässt. Für den Arbeitgeber muss aber zweifelsfrei erkennbar sein, dass Sie das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Kündigungsfrist beenden.
Ja. Auch wer sich auf einen wichtigen Grund beruft, muss nicht von heute auf morgen gehen; die Beendigung kann in die Form einer Kündigung gekleidet sein. Aus der Erklärung muss für den Empfänger aber klar erkennbar sein, dass ein wichtiger Grund in Anspruch genommen wird.