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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 28/18b

Worum es ging: Wann darf ein Arbeitsverhältnis sofort beendet werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses setzt einen wichtigen Grund voraus. Wo das Gesetz nicht genau sagt, was ein wichtiger Grund ist, kommt es darauf an, ob die Interessen der anderen Seite so schwer verletzt wurden, dass ihr nicht einmal die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist zumutbar ist. Bei geringfügigen Verfehlungen reicht das nicht.

Ihr Arbeitgeber hält Ihnen Ihr Entgelt nur dann ungebührlich vor oder kürzt es ungebührlich, wenn er wusste oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass sein Vorgehen unrechtmäßig ist. Nur dann liegt eine ungebührliche Schmälerung vor.

Nein, nicht in jedem Fall. Nicht jede Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestlohns macht Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Auch eine schuldhafte Kürzung beruht häufig nur auf einem Versehen; unzumutbar muss es Ihnen sogar für die Dauer der Kündigungsfrist sein.

Nicht ohne weiteres. Ist die Rechtslage ernstlich zweifelhaft und der Ausgang eines Streits offen, hält Ihr Arbeitgeber Ihnen den Lohn nicht ungebührlich vor. Entscheidend ist, ob er wusste oder bei gehöriger Sorgfalt hätte wissen müssen, dass sein Vorgehen unrechtmäßig ist.

Nein. Nur eine wesentliche Verletzung berechtigt Sie zum sofortigen Austritt, und wesentlich ist sie erst dann, wenn Ihnen das Arbeitsverhältnis nicht länger zumutbar ist. Bei kleinen Beträgen, die Sie über Monate hingenommen haben, ist das in der Regel nicht der Fall.

Nein. Ein sofortiger Austritt ist nur zulässig, wenn Ihnen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, und das muss im Zeitpunkt des Austritts vorliegen. Bei leichteren Verletzungen können Sie sich anders wehren, etwa mit einer Feststellungsklage, das Dienstverhältnis aber nicht vorzeitig beenden. Auch das Gesamtbild dauerhaft schlechter Bedingungen kann jedoch ausreichen, wenn Beschwerden nichts ändern.

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 26 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

24 Absätze, 4.830 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2018

Geschäftszahl

8ObA28/18b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr.

Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel und Mag. Mauela Majeranowski-Laufer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** P*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Ulrich Berger und Mag. Christof Pusswald, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen 31.899,59 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. April 2018, GZ 7 Ra 68/17z-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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