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Haftet die Leihfirma für einen Unfall im Einsatzbetrieb?

günstig für Arbeitgeber betrifft Leiharbeiter, Überlasser, Beschäftigerbetrieb, Arbeitnehmer
Nein. Wer einem anderen Betrieb einen Leiharbeiter überlässt, haftet nicht für einen Unfall, den dieser dort verschuldet. Das gilt auch dann, wenn Arbeiter des Einsatzbetriebs verletzt werden. Wer nur arbeitsbereite Leute zur Verfügung stellt, schuldet keine bestimmte Arbeitsleistung und haftet daher auch nicht für sie.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 19.09.2019 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1958)

Beim organisierten Ineinandergreifen mehrerer sonst selbständiger Betriebe zur Erbringung eines einheitlichen Erzeugnisses oder einer einheitlichen Leistung ist jeder Leiter eines Teilbetriebes zur Erbringung der Leistung als Gleichgestellter, somit als Bevollmächtigter oder Repräsentant des Unternehmers anzusehen. Der Dienstgeber, der einem anderen Unternehmen einen Leiharbeiter zur Verfügung stellt, haftet daher nicht, wenn sich in diesem anderen Betrieb durch Verschulden dieses zur Verfügung gestellten Leiharbeiters einen Unfall ereignet, und zwar auch dann nicht, wenn Arbeiter des Betriebes, in dem der Leiharbeiter tätig geworden ist, verletzt wurden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085655 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 13.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Lohnzahlung bei Arbeitskräfteüberlassung

Bei einer Überlassung arbeiten Sie nicht im Betrieb Ihres Arbeitgebers, sondern nach den Weisungen eines anderen Betriebs. Ihr Arbeitsvertrag besteht trotzdem nur mit dem Überlasser, mit dem Einsatzbetrieb haben Sie in der Regel keinen Vertrag. Den Lohn schuldet Ihnen deshalb der Überlasser.

günstig für Arbeitnehmer Haftung des Einsatzbetriebs für Entgelt

Der Betrieb, in dem Sie als überlassene Arbeitskraft eingesetzt sind, haftet als Bürge für Ihre Entgeltansprüche aus dieser Beschäftigung samt den Beiträgen zur Sozialversicherung. Diese Regel soll Ihre finanziellen Ansprüche sichern. Zugleich soll sie den Einsatzbetrieb dazu anhalten, den Überlasser sorgfältig auszuwählen.

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