Haftet die Leihfirma für einen Unfall im Einsatzbetrieb?
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 19.09.2019 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Gegenstand des Dienstverschaffungsvertrages erschöpft sich in der Zurverfügungstellung arbeitsbereiter Dienstnehmer, hat aber nicht die Verpflichtung zum Gegenstand, bestimmte Dienstleistungen mit Hilfe der Leihdienstnehmer zu erbringen oder einen bestimmten Leistungserfolg herbeizuführen. Daher haftet der Überlasser auch nicht nach § 1313a ABGB.OGH 8 ObA 73/03y, 24.09.2004
- Der Haftungsausschluss gegen den "Aufseher" im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG trifft auch die in diesen Betrieb integrierten Leiharbeitnehmer.OGH 8 ObA 5/03y, 23.01.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085655 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 2 Ob 9/19s, 19.09.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 94/17k, 27.06.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei einer Überlassung arbeiten Sie nicht im Betrieb Ihres Arbeitgebers, sondern nach den Weisungen eines anderen Betriebs. Ihr Arbeitsvertrag besteht trotzdem nur mit dem Überlasser, mit dem Einsatzbetrieb haben Sie in der Regel keinen Vertrag. Den Lohn schuldet Ihnen deshalb der Überlasser.
Der Betrieb, in dem Sie als überlassene Arbeitskraft eingesetzt sind, haftet als Bürge für Ihre Entgeltansprüche aus dieser Beschäftigung samt den Beiträgen zur Sozialversicherung. Diese Regel soll Ihre finanziellen Ansprüche sichern. Zugleich soll sie den Einsatzbetrieb dazu anhalten, den Überlasser sorgfältig auszuwählen.