OGH 8 ObA 13/18x
Worum es ging: Muss mich die Leihfirma auch ohne Einsatz bezahlen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wer Arbeitskräfte überlässt, muss das wirtschaftliche Wagnis eines Unternehmers tragen, auch das Risiko, die vereinbarte Arbeitszeit auszulasten. Vereinbart Ihr Arbeitgeber, dass er nur für die Zeit im Betrieb des Beschäftigers zahlt, trägt er dieses Risiko nicht mehr und es liegt keine erlaubte Überlassung vor.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Bei einer Überlassung arbeiten Sie nicht im Betrieb Ihres Arbeitgebers, sondern nach den Weisungen eines anderen Betriebs. Ihr Arbeitsvertrag besteht trotzdem nur mit dem Überlasser, mit dem Einsatzbetrieb haben Sie in der Regel keinen Vertrag. Den Lohn schuldet Ihnen deshalb der Überlasser.
Das Gesetz über die Arbeitskräfteüberlassung ist auf den typischen Fall zugeschnitten, in dem eine Firma Arbeitskräfte nur einstellt, um sie kurzfristig anderen Betrieben zu überlassen. Je weiter sich Ihr Fall von diesem Bild entfernt, desto eher kann es sachgerecht sein, Ihre Rechtsstellung jener der Beschäftigten des Einsatzbetriebs anzunähern. Die Regeln dieses Gesetzes sind dann nicht zwingend abschließend.
In der Regel nicht. Ob ein Betriebsübergang vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb begründet diese Frage meist keine erhebliche Rechtsfrage, und der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nicht mehr.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.01.2018, 9 Ra 49/17t-21
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
26 Absätze, 7.652 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Geschäftszahl
8ObA13/18x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Wolfgang Cadilek in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. C***** S*****, und 2. N***** T*****, beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** R*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen jeweils Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Jänner 2018, GZ 9 Ra 49/17t-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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