Darf ich im Krankenstand tun, was der Arzt verbietet?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 05.12.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 82 lit f GewO.OGH 8 ObA 50/08y, 13.11.2008
- Ein im Krankenstand befindlicher Arbeitnehmer ist verpflichtet, den auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen eines Arztes nach Tunlichkeit nachzukommen und diesen nicht zuwider zu handeln; eine negative Beeinflussung und/oder Verzögerung des Krankheits- beziehungsweise Heilungsverlaufs ist unzulässig.OGH 1 Ob 250/02z, 26.11.2002
- Hier: Entlassungstatbestand des § 82 lit f zweiter Fall GewO (beharrliche Pflichtvernachlässigung).OGH 8 ObA 12/00y, 24.02.2000
- Wenngleich schon die allgemeine Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigt, dass in der Anfangsphase eines grippalen Infektes mehrstündige Aufenthalte in einem Gasthaus oder Nachtlokal wegen der zusätzlichen Belastung des Kreislaufs und der Atemwege geeignet sind, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsverlauf zu verzögern, kann eine solche allgemeine Aussage für bloß kurzzeitige Tätigkeiten eines Genesenden nach Abklingen des Fiebers nicht gemacht werden.OGH 9 ObA 112/97d, 10.09.1997
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 96/93, 08.07.1993
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- Ob das Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führte, ist belanglos.OGH 9 ObA 25/93, 24.02.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029456 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 8 ObA 54/24k, 05.12.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ihr Fernbleiben ist auch dann entschuldigt, wenn ein Arzt Sie krank geschrieben hat, obwohl dafür sachlich kein Anlass bestand. Sie dürfen in der Regel auf die ärztliche Bestätigung vertrauen. Der Arbeitgeber kann aber beweisen, dass Sie tatsächlich arbeitsfähig waren und das wussten, etwa weil Sie den Arzt bewusst falsch informiert haben.
Nur unter sehr engen Voraussetzungen. Sind Sie begünstigter Behinderter, reicht es nicht, dass Sie Ihre bisherige Arbeit nicht mehr leisten können. Es muss auch feststehen, dass Sie an keinem anderen geeigneten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden können und dass Sie überhaupt am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sind. Ob die Einschränkung von der Behinderung herrührt, spielt dabei keine Rolle.