Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 54/24k
Worum es ging: Schützt das Gesetz meine Würde als Person?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die gesetzliche Bestimmung über die Persönlichkeitsrechte ist nicht bloß ein Programmsatz, sondern eine zentrale Norm unserer Rechtsordnung, aus der sich eigene Rechte ergeben. Sie erkennt die Persönlichkeit als Grundwert an. In ihrem Kern schützt sie die Menschenwürde.
Im Krankenstand dürfen Sie die allgemein üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen. Es reicht schon aus, dass Ihr Verhalten geeignet ist, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder die Genesung zu verzögern.
Befolgen Sie im Krankenstand die ärztlichen Anordnungen nicht, sondern handeln Sie ihnen offen zuwider, gefährden Sie die Wiederherstellung Ihrer Arbeitsfähigkeit. Ihr Arbeitgeber darf dann befürchten, dass seine dienstlichen Interessen gefährdet sind, denn auch er hat ein Interesse daran, dass Sie wieder arbeitsfähig werden.
Sie müssen sich im Krankenstand so verhalten, dass Sie möglichst bald wieder arbeitsfähig werden. Anordnungen des Arztes oder, wo diese entbehrlich sind, die allgemein üblichen Verhaltensweisen dürfen Sie nicht betont und offenkundig verletzen. Ob sich der Krankenstand dadurch tatsächlich verlängert, spielt keine Rolle, es genügt, dass das Verhalten die Genesung verzögern kann.
Kontrolle an sich verletzt Ihre Persönlichkeitsrechte nicht, denn zum Arbeitsverhältnis gehört, dass Sie sich einer Kontrolle unterwerfen. Ihre Treuepflicht verlangt etwa, Privatgespräche einzubekennen; umgekehrt muss der Arbeitgeber jeden Eingriff in Ihre Persönlichkeitsrechte auf die schonendste noch zielführende Art vornehmen. Ist die Kontrolle dichter, als es der Kontrollzweck erfordert, kann sie die Menschenwürde berühren.
Teilt der Oberste Gerichtshof Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Bestimmung nicht, liegt darin allein keine Frage, die seine Anrufung rechtfertigt.
Grundrechte sind wegen ihrer Wirkung zwischen Privatpersonen auch im Privatrecht zu beachten. Unterscheidet ein Erblasser danach, ob jemand adelig abstammt, und schließt er nicht adelige Personen als Nacherben aus, ist diese Unterscheidung unbeachtlich, weil sie gegen den Gleichheitssatz verstößt.
Dass es zur Verfassungsmäßigkeit einer bestimmten Gesetzesstelle noch keine höchstgerichtliche Entscheidung gibt, macht Ihren Fall noch nicht zu einer erheblichen Rechtsfrage. Allein damit können Sie den Weg zum Obersten Gerichtshof also nicht begründen.
Auch Ihr Arbeitgeber darf im Krankenstand grundsätzlich auf die Richtigkeit der ärztlichen Diagnose vertrauen. Weist er nach, dass Ihr Verhalten nach dieser Diagnose geeignet war, den Heilungsverlauf zu gefährden, liegt eine beharrliche Pflichtverletzung vor, die eine Entlassung rechtfertigt. Daran ändert sich nichts, wenn sich später aufgrund einer anderen Diagnose zeigt, dass Ihr Verhalten möglicherweise doch unschädlich war.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.09.2024, 7 Ra 19/24a-25
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 27 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
26 Absätze, 6.103 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.12.2024
Geschäftszahl
8ObA54/24k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Lena Steiger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karin Koller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch die Suppan/Spiegl/Zeller Rechtsanwalts OG in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses (Streitwert: 24.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. September 2024, GZ 7 Ra 19/24a-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).