Was darf ich im Krankenstand nicht tun?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs 3 ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit).OGH 8 ObA 77/22i, 25.01.2023
- Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht unmittelbar auf die Freistellung nach § 735 Abs 3 ASVG übertragen, weil es hier gar nicht um die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bei einer konkreten Krankheit geht, sondern um die Vermeidung von Risiken für Dienstnehmer mit einer Vorerkrankung.OGH 8 ObA 77/22i, 25.01.2023
- Hier: Reise während des Krankenstands, um einen Auftritt als DJ zu absolvieren.OGH 9 ObA 96/21i, 17.02.2022
- Wesentlich bleibt dabei aber immer, ob das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten dem Angestellten auch subjektiv vorwerfbar ist.OGH 8 ObA 71/10i, 22.02.2011
- Hier: Verwirklichung des Entlassungstatbestands nach § 82 lit f GewO bejaht, weil Arbeitnehmer während seines asthmabedingten Krankenstands zu einer nicht unverzüglich notwendigen Zahnbehandlung nach Ungarn reiste.OGH 8 ObA 50/08y, 13.11.2008
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- Hier: Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 31 Abs 1 Z 2 DO für Verwaltungsangestellte, Pflegepersonal und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs.OGH 8 ObA 101/06w, 18.12.2006
- Einen Entlassungsgrund verwirklicht ein im Krankenstand befindlicher Arbeitnehmer, wenn er gegen die auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes so schwerwiegend verstößt, dass der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst beziehungsweise der Heilungsverlauf verzögert wird (Frage des Einzelfalles).OGH 8 ObA 101/06w, 18.12.2006
- Ob ein bloß geringfügiges Zuwiderhandeln vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 9 ObA 35/04v, 23.06.2004
- Entlassungstatbestand des § 82 lit f zweiter Fall GewO (beharrliche Pflichtvernachlässigung).OGH 8 ObA 12/00y, 24.02.2000
- Ob das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führte, ist ohne Bedeutung; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern.OGH 8 ObA 12/00y, 24.02.2000
- Auch wenn ausdrückliche Anordnungen des Arztes über das Verhalten im Krankenstand fehlen, darf der Arbeitnehmer die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen.OGH 8 ObA 12/00y, 24.02.2000
- Verhältnismäßig geringfügiges Zuwiderhandeln, wie es immer wieder vorkommen mag, wird bei der Beurteilung nicht ins Gewicht fallen.OGH 8 ObA 12/00y, 24.02.2000
- Wenngleich schon die allgemeine Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigt, dass in der Anfangsphase eines grippalen Infektes mehrstündige Aufenthalte in einem Gasthaus oder Nachtlokal wegen der zusätzlichen Belastung des Kreislaufs und der Atemwege geeignet sind, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsverlauf zu verzögern, kann eine solche allgemeine Aussage für bloß kurzzeitige Tätigkeiten eines Genesenden nach Abklingen des Fiebers nicht gemacht werden.OGH 9 ObA 112/97d, 10.09.1997
- Hier: Trotz eines grippalen Infektes hielt sich der Dienstnehmer bei extremer Hitze stundenlang in einer von ca zehntausend Leuten besuchten Badeanstalt auf - die Entlassung erfolgte zu Recht. (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 126/94, 14.09.1994
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 96/93, 08.07.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029337 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 27.
- OGH 9 ObA 87/24w, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 54/24k, 05.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 67/23b, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 77/22i, 25.01.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 58/22b, 28.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 96/21i, 17.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 18/18g, 29.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 150/17z, 27.02.2018, Fall aus Steiermark
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Arbeitsunfähig sind Sie dann, wenn Sie Ihrer bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit gar nicht nachgehen können oder nur mit der Gefahr, dass sich Ihr Zustand verschlimmert.
Nein. Nach der Entlassung trifft den Angestellten keine Pflicht mehr, dem Dienstgeber eine Dienstverhinderung anzuzeigen.