Verfallen meine Ansprüche nach Entlassung von selbst?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 23.11.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach allgemeinen Grundsätzen (RS0037797; RS0109287) trifft den beklagten Dienstgeber somit die Behauptungs- und Beweislast für die den Verfall begründenden Umstände, insbesondere den Beginn der Verfallsfrist.OGH 9 ObA 77/23y, 23.11.2023
- In der Vereinbarung, dass vor der Erhebung der Klage das Schlichtungsverfahren beendet sein muss, ist auch eine Vereinbarung über die Hemmung dieser Frist während des Schlichtungsverfahrens zu sehen.OGH 8 ObA 28/08p, 02.09.2008
- Hier: Zu § 1162d ABGB.OGH 8 ObA 28/08p, 02.09.2008
- Diese Frist kann daher nicht verkürzt, sie kann aber zugunsten des Arbeitnehmers verlängert werden.OGH 9 ObA 99/04f, 17.11.2004
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 130/92, 08.07.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029673 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 9 ObA 77/23y, 23.11.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die sechsmonatigen Fristen für Ansprüche nach Entlassung oder Austritt sind gesetzliche Ausschlussfristen. Wer sie versäumt, verliert seinen Anspruch. Auf diese Fristen ist das Fristengesetz anzuwenden.
Es zählt der Tag, an dem das Dienstverhältnis tatsächlich geendet hat. Nicht maßgeblich ist, wann es bei ordnungsgemäßer Kündigung geendet hätte. Ab diesem Tag laufen die Fristen, innerhalb derer Sie Ansprüche wegen vorzeitigen Austritts oder vorzeitiger Entlassung bei Gericht geltend machen müssen.