Was für eine Frist gilt nach Entlassung oder Austritt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 23.11.2023 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 130/92, 08.07.1992
- Es muß in jedem Einzelfall nach dem Zweck der Fortsetzung und damit dem Willen des Normsetzers geprüft werden, ob auf den Ablauf einer Fallfrist von Amts wegen Bedacht genommen werden muß.OGH 9 ObA 178/89, 30.08.1989
- Sie sind jedoch nicht von Amts wegen, sondern auf Einwendung des Dienstgebers zu berücksichtigen, da der Dienstgeber auf die Einhaltung dieser Fristen verzichten kann.OGH 4 Ob 2/82, 16.03.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029697 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 9 ObA 77/23y, 23.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 121/20g, 25.03.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur bei Ansprüchen, die sofort gefordert werden können; dort beginnt die sechsmonatige Frist mit Ablauf des Austritts- oder Entlassungstages. Ansprüche, die erst später fällig werden, lösen die Frist erst mit ihrer jeweiligen Fälligkeit aus.
Für Ansprüche nach Entlassung oder Austritt gilt eine sechsmonatige Frist. Diese Frist wirkt nur zugunsten des Arbeitnehmers zwingend. Der Arbeitgeber kann auf sie verzichten, etwa indem er sie im Prozess nicht einwendet, und das Gericht darf sie nur berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber sie geltend macht.