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Was für eine Frist gilt nach Entlassung oder Austritt?

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Die sechsmonatigen Fristen für Ansprüche nach Entlassung oder Austritt sind gesetzliche Ausschlussfristen. Wer sie versäumt, verliert seinen Anspruch. Auf diese Fristen ist das Fristengesetz anzuwenden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 23.11.2023 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1954)

Die Fristen des § 34 AngG, § 34 GutsAngG, § 44 SchSpG, § 1162 d ABGB sind gesetzlich Ausschlußfristen oder Präklusivfristen, auf die § 1 des Fristengesetzes vom 02.07.1947, BGBl Nr 193, Anwendung findet.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029697 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Fristbeginn für Ansprüche nach Entlassung

Nur bei Ansprüchen, die sofort gefordert werden können; dort beginnt die sechsmonatige Frist mit Ablauf des Austritts- oder Entlassungstages. Ansprüche, die erst später fällig werden, lösen die Frist erst mit ihrer jeweiligen Fälligkeit aus.

günstig für Arbeitnehmer Sechsmonatsfrist nach Entlassung

Für Ansprüche nach Entlassung oder Austritt gilt eine sechsmonatige Frist. Diese Frist wirkt nur zugunsten des Arbeitnehmers zwingend. Der Arbeitgeber kann auf sie verzichten, etwa indem er sie im Prozess nicht einwendet, und das Gericht darf sie nur berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber sie geltend macht.

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