AngG Art. 1 § 34
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Werden Sie ohne Grund entlassen, können Sie neben den vertraglichen Ansprüchen auf das Entgelt auch weitergehenden Schadenersatz verlangen. Wird dieser Anspruch innerhalb der Kündigungsfrist fällig, gilt für ihn dieselbe Ausschlussfrist wie für die Kündigungsentschädigung.
Nur den Ersatz wegen der vorzeitigen Beendigung, also die Kündigungsentschädigung. Für Abfertigung, Urlaubsentgelt, laufendes Gehalt und schon vorher fällige Sonderzahlungen gilt diese kurze Frist nicht. Anteilige Sonderzahlungen für die Zeit nach der Beendigung gehören dagegen dazu.
Rasch. Auch Ersatzansprüche wegen einer vertrags- oder gesetzwidrigen Kündigung unterliegen der sechsmonatigen Frist des Angestelltengesetzes; danach sind sie ausgeschlossen. Gilt für einen Sachverhalt ausnahmsweise keine solche Frist, bleibt jedenfalls die dreijährige Verjährungsfrist.
Eine Verfallsklausel erfasst alle Ansprüche, die unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis stammen und bei dessen Ende schon bestanden haben. Die Sechsmonatsfrist für Ansprüche wegen vorzeitigen Austritts oder vorzeitiger Entlassung darf aber nicht zu Ihrem Nachteil verkürzt werden. Die Urlaubsentschädigung zählt nicht zur Kündigungsentschädigung.
Nein. Die kurze Ausschlussfrist, die für Ersatzansprüche nach einem Austritt oder einer Entlassung gilt, erfasst die Abfertigung nicht. Sie gilt auch nicht für die Urlaubsentschädigung, rückständigen Lohn, Sonderzahlungen und Provisionen aus der Zeit vor dem Ende.
Nur bei Ansprüchen, die sofort gefordert werden können; dort beginnt die sechsmonatige Frist mit Ablauf des Austritts- oder Entlassungstages. Ansprüche, die erst später fällig werden, lösen die Frist erst mit ihrer jeweiligen Fälligkeit aus.
Manche Ansprüche werden erst nach dem Ende des Dienstverhältnisses fällig. Für diese beginnt die Frist, innerhalb der Sie bei Gericht klagen müssen, erst an dem Tag der Fälligkeit. Das gilt für die Fristen der verschiedenen Dienstnehmergesetze gleichermaßen.
Auch wenn Sie Schadenersatz verlangen, weil die Kündigung gegen den Vertrag oder gegen das Gesetz verstoßen hat, gilt die sechsmonatige Frist des Angestelltengesetzes. Sie müssen also innerhalb dieser Frist gerichtlich vorgehen.
Ja. Die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung gelten sinngemäß auch für Verfalls- und Ausschlussfristen im Arbeitsrecht. Erkennt Ihr Arbeitgeber den Anspruch an, auch stillschweigend, beginnt die Frist neu. Ebenso wirkt eine Klage, mit der Sie den Bestand des Arbeitsverhältnisses oder die Kündigung bekämpfen.
Nein. Stellen Sie rechtzeitig den Antrag auf Insolvenz-Entgelt, sind Verjährungs- und Verfallsfristen für diese Forderung unterbrochen; eine zusätzliche Klage brauchen Sie dafür nicht. Sie müssen die Sache aber weiter betreiben, sonst fällt die Wirkung rückwirkend weg. War die Forderung schon bei der Antragstellung verjährt oder verfallen, hilft der Antrag nicht mehr.
Ja. Der Anspruch auf Mitteilung über Ihre Provisionen kommt unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis und ist kein Ersatzanspruch wegen einer Entlassung. Die kurze Frist, die für solche Ersatzansprüche gilt, greift dafür deshalb nicht.
Für Ansprüche nach Entlassung oder Austritt gilt eine sechsmonatige Frist. Diese Frist wirkt nur zugunsten des Arbeitnehmers zwingend. Der Arbeitgeber kann auf sie verzichten, etwa indem er sie im Prozess nicht einwendet, und das Gericht darf sie nur berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber sie geltend macht.
Die sechsmonatigen Fristen für Ansprüche nach Entlassung oder Austritt sind gesetzliche Ausschlussfristen. Wer sie versäumt, verliert seinen Anspruch. Auf diese Fristen ist das Fristengesetz anzuwenden.
Ja. Auch eine Feststellungsklage gilt als gerichtliche Geltendmachung. Sie wahrt damit die Frist, innerhalb der Ansprüche wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben werden müssen.