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Welche Anweisungen meines Arbeitgebers muss ich überhaupt befolgen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Angestellter, Arbeitgeber
Nur solche, die sich im Rahmen Ihres Arbeitsvertrags halten und die Arbeitspflicht oder Ihr Verhalten im Betrieb näher bestimmen. Widerspricht die Anordnung dem Gesetz, dem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Vertrag oder den guten Sitten, kann ihre Nichtbefolgung keine Entlassung rechtfertigen. Ihre Freizeit unterliegt dem Weisungsrecht grundsätzlich nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 25.01.2023 (13 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1978)

Eine Anordnung des Dienstgebers, deren Nichtbefolgung einen Entlassungsgrund angibt, muß sich innerhalb der durch den Arbeitsvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen halten und sich auf die nähere Bestimmung der konkreten Arbeitspflicht oder auf das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb erstrecken.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029849 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 13.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Beharrliche Weigerung als Entlassungsgrund

Weigern Sie sich beharrlich, einer Anordnung zu folgen, die durch Ihre Arbeit gerechtfertigt ist, setzen Sie damit einen Grund für eine Entlassung.

günstig für Arbeitgeber Weisung zu anderer Tätigkeit

Ja, wenn die Tätigkeit noch im Rahmen der ursprünglich in groben Umrissen vereinbarten Beschäftigung liegt und für Sie keine Nachteile bringt. Weigern Sie sich in einem solchen Fall, kann das eine Entlassung rechtfertigen. Welcher Tätigkeitsbereich vereinbart ist, ergibt sich nicht allein aus Ihrer bisherigen Verwendung.

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