Welche Anweisungen meines Arbeitgebers muss ich überhaupt befolgen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 25.01.2023 (13 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Demgegenüber unterliegt der Dienstnehmer bei der Gestaltung seiner Freizeit grundsätzlich nicht dem Weisungsrecht seines Dienstgebers.OGH 8 ObA 77/22i, 25.01.2023
- Die allgemeine Anordnung, die Kundenakquisition zu verstärken und die Direktkontakte mit gewissen Kunden zu pflegen, sind nicht als ausreichend konkret und deutlich aufzufassen.OGH 9 ObA 37/03m, 09.07.2003
- Verweigert der Arbeitnehmer die Befolgung einer Anordnung des Arbeitgebers, ist der Entlassungstatbestand nur verwirklicht, wenn die Anordnung durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigt ist, was dann nicht der Fall ist, wenn die Anordnung dem Gesetz, dem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder den guten Sitten widerspricht.OGH 9 ObA 71/02k, 17.04.2002
- Hier: Betriebliches Alkoholverbot.OGH 8 ObA 17/01k, 22.02.2001
- Wenn der Arbeitnehmer nach sorgfältiger Prüfung der Umstände annehmen durfte, ein entgegen dem Verbot erteilter Auftrag liege aus besonderen und dringenden Gründen im Interesse des Arbeitgebers, dann ist die Nichtbefolgung der Weisung weder rechtswidrig noch schuldhaft.OGH 4 Ob 24/84, 13.03.1984
- Hier: Grundsätzliche Befugnis des Arbeitgebers, den Arbeitsablauf seiner im Außendienst tätigen Mitarbeiter durch konkrete Weisung näher zu regeln, um so einen möglichst rationellen Einsatz ihrer Arbeitskraft und zugleich eine optimale Betreuung der Kunden zu gewährleisten.OGH 4 Ob 74/83, 12.07.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029849 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 8 ObA 77/22i, 25.01.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 149/17b, 30.01.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Weigern Sie sich beharrlich, einer Anordnung zu folgen, die durch Ihre Arbeit gerechtfertigt ist, setzen Sie damit einen Grund für eine Entlassung.
Ja, wenn die Tätigkeit noch im Rahmen der ursprünglich in groben Umrissen vereinbarten Beschäftigung liegt und für Sie keine Nachteile bringt. Weigern Sie sich in einem solchen Fall, kann das eine Entlassung rechtfertigen. Welcher Tätigkeitsbereich vereinbart ist, ergibt sich nicht allein aus Ihrer bisherigen Verwendung.