Muss die Beleidigung öffentlich gewesen sein, um zu entlassen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 26.08.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 33 Abs 2 lit d Dienst-Ordnung, Bezugs-Ordnung und Pensions-Ordnung für die Bediensteten der Kammern für Arbeiter und Angestellte Österreichs (DBPO).OGH 9 ObA 304/00x, 28.02.2001
- Erhebliche Ehrverletzung im Sinne des § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG.OGH 9 ObA 285/97w, 10.12.1997
- Hier: § 111 Abs 1 StGB verwirklicht.OGH 9 ObA 285/97w, 10.12.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029876 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 9 ObA 83/24g, 26.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 68/21i, 22.10.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Die Äußerung muss objektiv geeignet sein, die Ehre zu verletzen, und diese Wirkung im konkreten Fall auch gehabt haben. Ob sie erheblich ist, wird nach den Umständen beurteilt, unter denen sie gefallen ist; auf die Reaktion des Betroffenen wird dabei geachtet.
Nein. Auch erhebliche Ehrverletzungen rechtfertigen keine Entlassung, wenn die Umstände des Falles die Beleidigung noch entschuldbar erscheinen lassen. Das gilt etwa bei einer Provokation durch den Dienstgeber oder bei einer situationsbedingten Fehlreaktion.