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Muss die Beleidigung öffentlich gewesen sein, um zu entlassen?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Eine Ehrverletzung muss weder öffentlich erfolgt noch gerichtlich strafbar sein, damit sie als Entlassungsgrund in Betracht kommt. Ob sie öffentlich war und ob sie strafbar ist, hat aber in der Regel besonderes Gewicht bei der Frage, wie schwer sie wiegt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 26.08.2025 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Nicht notwendig ist, daß die Ehrverletzung öffentlich erfolgt und gerichtlich strafbar ist, doch haben Öffentlichkeit und Strafbarkeit der Ehrverletzung in der Regel ihre besondere Bedeutung für die Beurteilung der Erheblichkeit.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029876 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Beleidigung als Entlassungsgrund

Ja. Die Äußerung muss objektiv geeignet sein, die Ehre zu verletzen, und diese Wirkung im konkreten Fall auch gehabt haben. Ob sie erheblich ist, wird nach den Umständen beurteilt, unter denen sie gefallen ist; auf die Reaktion des Betroffenen wird dabei geachtet.

günstig für Arbeitnehmer Beleidigung als Entlassungsgrund

Nein. Auch erhebliche Ehrverletzungen rechtfertigen keine Entlassung, wenn die Umstände des Falles die Beleidigung noch entschuldbar erscheinen lassen. Das gilt etwa bei einer Provokation durch den Dienstgeber oder bei einer situationsbedingten Fehlreaktion.

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