OGH 9 ObA 36/20i
Worum es ging: Bleibt die Konkurrenzklausel nach einer Kündigung durch die Firma gültig?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur wenn Ihr Arbeitgeber die Kündigung für Sie erkennbar auf Ihr schuldhaftes Verhalten stützt. Ein Verhalten vom Gewicht eines Entlassungsgrundes ist dafür nicht in jedem Fall nötig. Es muss aber klar sein, dass es sich nicht um eine gewöhnliche Kündigung ohne Gründe handelt.
Spätestens bei der Beendigung. Will Ihr Arbeitgeber die Konkurrenzklausel aufrecht halten, muss für Sie aus der Erklärung oder den Umständen erkennbar sein, dass er sich auf ein schuldhaftes Verhalten stützt, und Unklarheiten gehen zu seinen Lasten. Ein nachträgliches Nachschieben ist jedenfalls unzulässig, sobald Sie bereits für eine andere Stelle disponiert haben.
Es muss nicht das Gewicht eines Entlassungsgrundes erreichen, aber so beträchtlich sein, dass es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und Ihren Arbeitgeber deshalb zur Kündigung veranlasst. Dieses schuldbare Verhalten muss er behaupten und beweisen.
Ja. Kündigt Ihr Arbeitgeber, ohne dass Sie ein Verschulden trifft, wirkt die Klausel nur, wenn er erklärt, Ihnen für die Dauer der Beschränkung das zuletzt bezogene Entgelt weiterzuzahlen. Diese Rechtslage kann er danach nicht mehr einseitig ändern, auch nicht durch einen Verzicht auf die Klausel.
Stützt das Gericht seine Entscheidung auf eine Begründung und nennt daneben eine weitere, die für das Ergebnis nicht nötig ist, können Sie diese zusätzliche Begründung nicht bekämpfen. Sie hat auf den Ausgang des Streits keinen Einfluss.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.02.2020, 7 Ra 51/19z-38
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 37 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
25 Absätze, 8.099 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2020
Geschäftszahl
9ObA36/20i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** K*****, vertreten durch Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen die beklagte Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Hengstschläger Lindner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 131.310,68 EUR brutto, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 125.742,83 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2020, GZ 7 Ra 51/19z-38, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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