Was zählt überhaupt zu den Heilungskosten?
betrifft Unfallopfer, Geschädigte, Tierhalter, Haftpflichtversicherer
Heilungskosten sind Ausgaben, die durch die Verletzung veranlasst wurden und die Folgen des Unfalls beseitigen oder wenigstens bessern sollen. Was Sie auch ohne den Unfall ausgegeben hätten, zählt nicht dazu. Bei verletzten Tieren gilt dasselbe: Unterbringungskosten ohne Aussicht auf Heilung sind keine Heilungskosten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 14.09.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Unter Heilungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, die durch die Körperverletzung veranlasst wurden und die gegenüber den ohne den Unfall erforderlich gewesenen gewöhnlichen Aufwendungen in der Absicht gemacht wurden, die gesundheitlichen Folgen des Unfalls zu beseitigen oder doch zu bessern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wäre(n) hingegen ohne Aufklärungspflichtverletzung des Schädigers die Anschaffung des Tieres überhaupt (und alle damit in der Folge verbundenen Aufwendungen) unterblieben, so findet eine Beschränkung auf den Ersatz der Heilungskosten nicht statt.OGH 6 Ob 66/22g, 14.09.2022
- Hier: Kosten der Behandlung unfallkausaler Schmerzen bzw Folgeschäden eines dauerhaft lahmen Reitpferdes.OGH 6 Ob 177/19a, 25.03.2020
- Unter dem Begriff der Heilungskosten ist bei Tieren nichts anderes zu verstehen.OGH 6 Ob 177/19a, 25.03.2020
- Einstellkosten für die Unterbringung eines bei einem Unfall ohne Aussicht auf Heilung verletzten Tieres sind keine "Heilungskosten, weil diese Unterbringung der Heilung weder dient noch dienen kann.OGH 1 Ob 160/98f, 29.09.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030591 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 6 Ob 66/22g, 14.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 102/19d, 28.08.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
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