OGH 6 Ob 66/22g
Worum es ging: Kann ich den Kauf rückgängig machen, obwohl die Sache weg ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Selbst wenn Sie nach Kenntnis des Mangels über die Sache verfügt und die Rückgabe damit unmöglich gemacht oder sonst schuldhaft vereitelt haben, können Sie den Vertrag noch rückgängig machen. Sie müssen wegen Ihres Verschuldens allenfalls Ersatz leisten. Vom Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ist dann der Wert der nicht mehr rückstellbaren Sache abzuziehen.
Das müssen Sie als Käufer beweisen. Haben Sie die Rückstellung der Sache schuldhaft unmöglich gemacht, kann der Anspruch auf Rückabwicklung entfallen. Sie tragen die Beweislast dafür, dass Sie die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht verschuldet haben. Nach neuerer Rechtsprechung bleibt der Anspruch aber bestehen und der Wert der Sache wird nur angerechnet.
Heilungskosten sind Ausgaben, die durch die Verletzung veranlasst wurden und die Folgen des Unfalls beseitigen oder wenigstens bessern sollen. Was Sie auch ohne den Unfall ausgegeben hätten, zählt nicht dazu. Bei verletzten Tieren gilt dasselbe: Unterbringungskosten ohne Aussicht auf Heilung sind keine Heilungskosten.
Wenn Sie den Vertrag anfechten können, weil Sie viel zu viel bezahlt haben, bleibt dieses Recht bestehen. Verbessert die Gegenseite die Sache nachträglich, ändert das daran nichts.
Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 16.02.2022, 16 R 142/21a-74
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1332a ABGB § 285a ABGB § 331 ABGB § 354 ABGB § 877 KSchG § 10 ZPO § 384
Entscheidungstext
82 Absätze, 34.701 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.09.2022
Geschäftszahl
6Ob66/22g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Mag. Gerald Göllner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Dr. Nina Ollinger, Rechtsanwältin in Purkersdorf, wegen 28.372,50 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Februar 2022, GZ 16 R 142/21a-74, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. Juli 2021, GZ 22 Cg 13/19s-66, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
I. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 10.000 EUR zuzüglich 4 % Zinsen seit 18. 3. 2019 Zug um Zug gegen Ausfolgung des Pferdes mit dem Namen 'Firenze', Stute, geboren am 25. 5. 2007, binnen 14 Tagen zu zahlen.
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