Bekomme ich Besuchskosten meiner Angehörigen im Spital ersetzt?
günstig für Verletzter betrifft Verletzte, Angehörige, Eltern, Geschädigte
Grundsätzlich können Sie Fahrtkosten Ihrer Verwandten nicht als eigene Krankheitskosten fordern; diese können sie selbst geltend machen. Anders ist es bei nahen Angehörigen, die Ihnen gegenüber sorge- und beistandspflichtig sind: Deren Besuchskosten zählen zu den Heilungskosten, gleichgültig, in wessen Vermögen sie entstanden sind, und Sie dürfen sie im eigenen Namen fordern. Ersetzt werden aber nur tatsächliche Vermögenseinbußen, nicht bloß aufgewendete Zeit.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 17.09.2020 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Fahrtauslagen der Verwandten eines Verletzten können nicht als Krankenkosten vom Verletzten selbst geltend gemacht werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Verletzte ist zur Geltendmachung dieses Anspruchs im eigenen Namen berechtigt.OGH 1 Ob 97/16w, 24.05.2016
- Hier: Zuspruch von Besuchskosten des in Deutschland lebenden Sohnes nach dem Krankenhausaufenthalt eines für den Rest seines Lebens gravierend Behinderten als "Heilungs-" bzw "Linderungskosten", wenn diese für die psychische Unterstützung des Behinderten förderlich und notwendig sind (unter Abzug jener Besuchskosten, die der Sohn auch dann aufgewendet hätte, wenn es nicht zu einer Querschnittlähmung des Klägers gekommen wäre).OGH 7 Ob 281/02b, 26.02.2003
- Die Kosten von Krankenhausbesuchen werden zu den Heilungskosten gezählt (ZVR 1973/38; 2 Ob 41/89 mwN, uva), und zwar jedenfalls dann, wenn sie sorge-und beistandspflichtigen nächsten Verwandten entstehen.OGH 7 Ob 281/02b, 26.02.2003
- Hier: Lebensgefährtin.OGH 2 Ob 103/01p, 20.06.2002
- Hier: Zuspruch der Fahrtkosten von Eltern und Geschwistern an den Verletzten.OGH 2 Ob 41/89, 30.08.1989
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- Hier: Besuchskosten der Kinder.OGH 2 Ob 83/89, 20.06.1989
- Hier: Verdienstentgang der Ehegattin infolge der für den Verletzten erbrachten Pflegeleistungen.OGH 2 Ob 8/89, 23.05.1989
- Als eine solche Vermögenseinbuße ist auch anzusehen, dass der Vater des minderjährigen unbezahlten Urlaub nehmen musste, um den ihm aus seiner Sorge und Beistandspflicht erwachsenen Pflichten der Krankenbetreuung nachzukommen. Hier handelt es sich nicht um einen Ersatz frustrierten Zeitaufwandes, sondern um eine tatsächliche Vermögenseinbuße.OGH 8 Ob 4/85, 25.04.1985
- Es muss sich jedoch immer um den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen, also echter Vermögenseinbußen handeln (nicht zB um den Ersatz für Zeitaufwand).OGH 8 Ob 200/83, 01.03.1984
- Besuchskosten nur bei Sorgepflicht und Beistandspflicht des Besuchers gegenüber dem Verletzten.OGH 8 Ob 295/82, 10.03.1983
- Der Zweckmäßigkeit des Aufwandes an Heilungskosten.OGH 2 Ob 44/82, 23.03.1982
- Besuchskosten der Ehegatten.OGH 2 Ob 114/80, 17.02.1981
- Besuchskosten nur bei Sorgepflicht und Beistandspflicht des Besuchers gegenüber dem Verletzten (nicht für Bruder).OGH 2 Ob 30/80, 10.06.1980
- Fahrtkosten der Eltern des Klägers sind als Heilungskosten insoweit anzuerkennen, als die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen dem Kind und den sorgepflichtigen und beistandspflichtigen Personen für die Heilung förderlich war.OGH 2 Ob 197/75, 16.10.1975
- Kein Ersatz für Besuchskosten der verheirateten, nicht sorgepflichtigen Tochter und des Schwiegersohnes.OGH 8 Ob 174/71, 29.06.1971
- Die Besuchskosten der Eltern gehören, so weit damit der gesetzliche Sorgepflicht und Beistandspflicht nach § 129 ABGB entsprochen wird, zu den Heilungskosten, für die der Schädiger nach § 1325 ABGB aufzukommen hat, ganz gleich, in wessen Vermögen sie entstanden sind.OGH 2 Ob 84/67, 13.04.1967
- Wohl aber vom Verwandten: zB dem Ehegatten.OGH 2 Ob 613/57, 11.12.1957
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009665 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 30.
- OGH 2 Ob 99/20b, 17.09.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 97/16w, 24.05.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 139
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1325 · Insbesondere
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 1
Verwandte Fragen
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