OGH 7 Ob 102/19d
Worum es ging: Werden mir Vorteile aus dem Schadensfall abgezogen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, grundsätzlich schon. Der Schaden wird berechnet, indem der Geldwert Ihres Vermögens vor und nach dem Ereignis verglichen wird; einbezogen wird alles, was dadurch beeinflusst wurde, auch später eintretende Auswirkungen und der entgangene Gewinn. Ein Vorteil, der ohne das Ereignis nicht entstanden wäre, wird daher zugunsten des Schädigers gerechnet. Bei einem Fahrzeug, das Sie zurückgeben, wird etwa der Nutzen aus den gefahrenen Kilometern angerechnet.
Ja, wenn Sie nichts anderes nachweisen. Im Schadenersatzprozess müssen Sie Ihren Schaden beweisen. Soll ein zwischenzeitlich anderweitig verdienter Betrag nicht zur Gänze angerechnet werden, müssen Sie darlegen, welcher Teil davon für Spesen und Unkosten aufgegangen ist. Ohne diesen Nachweis wird Ihnen der ganze erhaltene Betrag angerechnet.
Nicht jeder Vorteil, der Ihnen nach einem Schaden zufließt, wird auf den Schadenersatz angerechnet. Es kommt auf die Art des Vorteils und auf den Zweck der Leistung an. Freiwillige Zuwendungen Dritter, die Ihnen helfen oder Solidarität zeigen sollen, etwa eine Sammlung unter Arbeitskollegen, werden nicht angerechnet.
Nur den zweckmäßigen Aufwand. Kosten, die der Besserung Ihres verletzungsbedingten Zustands nicht dienen, werden nicht ersetzt, und ob Sie das erkennen konnten, spielt keine Rolle. Gibt es zwei Wege zum selben Ziel, ist nur der deutlich billigere zweckmäßig. Auch die Kosten der Rehabilitation zählen zu den Heilungskosten.
Heilungskosten sind Ausgaben, die durch die Verletzung veranlasst wurden und die Folgen des Unfalls beseitigen oder wenigstens bessern sollen. Was Sie auch ohne den Unfall ausgegeben hätten, zählt nicht dazu. Bei verletzten Tieren gilt dasselbe: Unterbringungskosten ohne Aussicht auf Heilung sind keine Heilungskosten.
Ihr Verdienstausfall wird für den gesamten betroffenen Zeitraum berechnet: Von dem Verdienst, den Sie ohne die Verletzung erzielt hätten, wird abgezogen, was Sie tatsächlich verdient haben, samt einer allfälligen Rente. Sie können sich nicht einzelne Zeiträume herausgreifen, in denen Sie weniger verdient haben, wenn über den ganzen Zeitraum kein Ausfall bleibt.
Das Schmerzengeld ist eine Gesamtentschädigung. Bei der Bemessung wird der Gesamtbetrag daher nicht in Teilbeträge für einzelne Verletzungen oder einzelne Folgen zerlegt.
Nein. Bestreiten Sie nur allgemein, ohne auf die Behauptungen einzugehen, wird das wie ein Zugeständnis gewertet. Das gilt aber nur, wenn von Ihnen konkrete Angaben überhaupt erwartet werden können, etwa nicht, wenn Sie in den Bereich der Gegenseite keinen Einblick haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.04.2019, 13 R 195/18v-276
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 7.942 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.08.2019
Geschäftszahl
7Ob102/19d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** H*****, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. E***** C*****, vertreten durch Dr. Manfred Ainedter, Mag. Klaus Ainedter, Rechtsanwälte in Wien, wegen 343.171,34 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2019, GZ 13 R 195/18v-276, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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