Muss mich die Gemeinde mit Strom versorgen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 19.11.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die hier vorliegende Konstellation der Stromversorgung steht es dem Verbraucher bereits infolge der bestehenden Liberalisierung des Strommarkts – unabhängig von möglicherweise in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht bestehendem Verbesserungsbedarf – ohnehin frei, aus verschiedenen Stromanbietern zu wählen.OGH 7 Ob 165/25b, 19.11.2025
- Hier: Stromliefervertrag.OGH 7 Ob 165/25b, 19.11.2025
- Allerdings darf selbst ein Unternehmen aus dem Bereich der Daseinsvorsorge ein Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mittels außerordentlicher Änderungskündigung beenden, um mit den betroffenen Kunden neue Verträge mit angemessenen Bedingungen abzuschließen, die dem Monopolisten einen kostendeckenden Betrieb ermöglichen.OGH 7 Ob 165/25b, 19.11.2025
- Der Monopolist kann Wasserbezugsverträge grundsätzlich aus wichtigem Grund mittels außerordentlicher Änderungskündigung beenden. Dies schließt ein, dass der Monopolist im Zuge einer solchen berechtigten Änderungskündigung bereit sein muss, mit den betroffenen Kunden neue Verträge mit angemessenen Bedingungen abzuschließen, die dem Monopolisten einen kostendeckenden Betrieb ermöglichen.OGH 6 Ob 182/13b, 28.11.2013
- Nicht monopolistische Unternehmen der öffentlichen Hand sind soweit zum Vertragsabschluss verhalten, als dessen Verweigerung ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung widerspräche.OGH 16 Ok 1/12, 11.10.2012
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Wasserversorgungsverträge.OGH 1 Ob 143/10a, 14.09.2010
- Hier: Kontrahierungszwang besteht auch für einen Gestattungsvertrag über die Aufstellung eines Warenständers auf öffentlichem Gut.OGH 6 Ob 191/05i, 06.10.2005
- Der Monopolist muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben.OGH 6 Ob 191/05i, 06.10.2005
- Die öffentliche Hand kann auch wegen der sie treffenden Pflicht zur Gleichbehandlung gezwungen sein, Rechtsgeschäfte abzuschließen.OGH 4 Ob 538/91, 10.09.1991
- Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei einer Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den verletzten und geförderten Interessen ergibt.OGH 7 Ob 626/86, 18.09.1986
- § 13 Ktn ElektrizitätswirtschaftsG (Pkt 6 der Anlage III/5 der allgemeinen Versorgungsbedingungen der Kelag.OGH 7 Ob 569/85, 13.03.1986
- Hier: Stromversorgung durch Kärntner Elektrizitäts - AG.OGH 8 Ob 515/85, 21.02.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030805 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 25.
- OGH 7 Ob 165/25b, 19.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 12/24h, 22.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 7/24y, 22.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 45/24i, 24.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 34/24x, 22.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 7/24m, 17.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 243/23s, 17.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 238/23f, 17.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 10/24b, 17.04.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Unter Umständen ja. Handelt eine Gebietskörperschaft wie ein privater Vertragspartner, ist sie zur Gleichbehandlung verpflichtet. Wird ein Wirtschaftsteilnehmer durch die Verweigerung einer Leistung sachlich nicht gerechtfertigt benachteiligt, kann daraus eine Pflicht zum Vertragsabschluss entstehen.
Nein, nicht in jedem Fall. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen darf einen Vertragsabschluss ablehnen, wenn es dafür sachlich gerechtfertigte Gründe hat, etwa das Verlangen nach einer Bankgarantie aus Sicherheitsgründen. Ohne sachlichen Grund ist die Weigerung missbräuchlich; dasselbe gilt für die Kündigung eines bestehenden Vertrags.