Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 45/24i
Worum es ging: Muss ich einen Vertrag abschließen, wenn jemand das will?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im Schuldrecht gilt als Ausdruck der Privatautonomie die Vertragsfreiheit. Sie entscheiden daher selbst, ob Sie überhaupt einen Vertrag schließen und mit wem.
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Was eine Erklärung bedeutet, richtet sich nicht danach, was jemand sagen wollte oder wie der andere sie verstanden hat, sondern danach, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf ein Recht ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt.
Überall dort, wo eine Seite tatsächlich so übermächtig ist, dass sie über die andere bestimmen kann, obwohl beide formal gleichgestellt sind, besteht ein Zwang zum Vertragsabschluss. Diese Seite kann den Vertrag dann nicht einfach verweigern.
Wer eine Monopolstellung hat, muss einen Vertrag abschließen, wenn ihm das zumutbar ist. Er darf nur dann ablehnen, wenn er dafür einen guten sachlichen Grund hat. Der Straßenverwaltung kommt eine solche Monopolstellung zu.
Wenn ein Unternehmen eine Monopolstellung hat und diese Stellung durch die Verweigerung des Vertrags sittenwidrig ausnützt, muss es den Vertrag dennoch abschließen. Die Ablehnung ist dann nicht zulässig.
Auch wenn es zu einer Frage bereits allgemeine Leitsätze gibt, kann Ihr Fall von grundsätzlicher Bedeutung sein. Das gilt dann, wenn sich die Lösung aus diesen Leitsätzen nicht ohne Weiteres ergibt und es keine Vorentscheidungen zu einem weitgehend gleichen Sachverhalt gibt. Dann ist ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen ähnlichen Fällen nötig.
Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie werden wie Kaufverträge behandelt. Wird zu wenig geliefert, ist das ein Mangel in der Menge. Ihnen stehen daher die Rechte wie bei einem mangelhaften Kauf zu.
Eine Gebietskörperschaft, die in ihrem Versorgungsgebiet eine Monopolstellung hat, muss zu angemessenen Bedingungen einen Vertrag abschließen. Sie kann den Vertrag also nicht frei verweigern.
Hat das Berufungsgericht den Wert des Streitgegenstandes vorschriftsgemäß festgesetzt, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er kann diesen Wert nicht durch einen eigenen ersetzen.
An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Er legt sie seiner Beurteilung zugrunde.
Wenn dem Urteil wichtige Feststellungen fehlen, ist das kein Verfahrensmangel. Sie müssen das als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen. Auf den falschen Rechtsmittelgrund gestützt, bleibt die Rüge erfolglos.
Die Auslegung einer Urkunde, deren Form und Inhalt unstrittig sind, ist eine Rechtsfrage. Hängt es aber von Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien ab, ob die Verhandlungen zu einem endgültigen Abschluss geführt haben oder abgebrochen wurden, ist das in erster Linie eine Tatsachenfrage. Auch der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Absicht der Parteien ist eine Tatsachenfeststellung.
Der Bewertungsausspruch des Berufungs- oder Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof grundsätzlich. Das gilt aber nicht, wenn der Wert offenbar zu niedrig angesetzt wurde und damit die Grenzen des zulässigen Ermessens eindeutig überschritten sind. Dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.
Die Vertragsfreiheit wird nur bei besonderen Umständen eingeschränkt, um schwerwiegende Interessenkonflikte zu lösen, etwa wenn einem monopolartigen Betrieb der Abschluss zu angemessenen Bedingungen auferlegt wird. Das kommt aber nur in Betracht, wenn die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder Leistungen zu sichern ist und das Machtgefälle nicht anders ausgeglichen werden kann. Geht es nicht um lebensnotwendige Leistungen, bleibt die Preisbildung frei.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Kufstein, 20.02.2023, 4 C 949/22p-12
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 11.01.2024, 5 R 91/23b-16
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 KSchG Art. 1 KSchG § 15
Entscheidungstext
87 Absätze, 36.802 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2024
Geschäftszahl
5Ob45/24i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Michael Gumpoltsberger, Rechtsanwalt in Wörgl, gegen die beklagte Partei Stadtwerke W* GmbH, *, vertreten durch hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2024, GZ 5 R 91/23b-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 20. Februar 2023, GZ 4 C 949/22p-12, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin enthalten 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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