Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 165/25b
Worum es ging: Muss ein übermächtiger Anbieter mit mir einen Vertrag schließen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Überall dort, wo eine Seite tatsächlich so übermächtig ist, dass sie über die andere bestimmen kann, obwohl beide formal gleichgestellt sind, besteht ein Zwang zum Vertragsabschluss. Diese Seite kann den Vertrag dann nicht einfach verweigern.
Wer eine Monopolstellung hat, muss einen Vertrag abschließen, wenn ihm das zumutbar ist. Er darf nur dann ablehnen, wenn er dafür einen guten sachlichen Grund hat. Der Straßenverwaltung kommt eine solche Monopolstellung zu.
Wenn ein Unternehmen eine Monopolstellung hat und diese Stellung durch die Verweigerung des Vertrags sittenwidrig ausnützt, muss es den Vertrag dennoch abschließen. Die Ablehnung ist dann nicht zulässig.
Eine Gebietskörperschaft, die in ihrem Versorgungsgebiet eine Monopolstellung hat, muss zu angemessenen Bedingungen einen Vertrag abschließen. Sie kann den Vertrag also nicht frei verweigern.
Was sittenwidrig ist, lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern nur anhand einzelner Fälle beurteilen. Solche Fälle haben deshalb erhebliche Bedeutung für die Weiterentwicklung des Rechts.
Die Vertragsfreiheit wird nur bei besonderen Umständen eingeschränkt, um schwerwiegende Interessenkonflikte zu lösen, etwa wenn einem monopolartigen Betrieb der Abschluss zu angemessenen Bedingungen auferlegt wird. Das kommt aber nur in Betracht, wenn die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder Leistungen zu sichern ist und das Machtgefälle nicht anders ausgeglichen werden kann. Geht es nicht um lebensnotwendige Leistungen, bleibt die Preisbildung frei.
Die besondere Schutzbestimmung des Elektrizitätsrechts für Vertragsänderungen gilt nicht für eine gewöhnliche Kündigung. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Unternehmen mit der Kündigung zugleich einen neuen Vertrag zu geänderten Bedingungen anbietet.
Wird ein Dauervertrag ordentlich gekündigt, ändert das nicht einseitig die vertraglichen Leistungen. Eine Kündigung ist begrifflich etwas anderes als eine einseitige Änderung des Vertrags.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 30.07.2025, 2 R 89/25t-63
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
35 Absätze, 9.955 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.11.2025
Geschäftszahl
7Ob165/25b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* Z*, vertreten durch die Scheiber Rechtsanwalt GmbH in Umhausen, gegen die beklagte Partei T* AG, *, vertreten durch Kroker Tonini Höss & Lajlar Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 1.923,09 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. Juli 2025, GZ 2 R 89/25t-63, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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