Muss ein Anbieter mit Monopol mit mir abschließen?
günstig für Anbieter betrifft Konsumenten, Unternehmer, Anbieter, Vereine
Die Vertragsfreiheit wird nur bei besonderen Umständen eingeschränkt, um schwerwiegende Interessenkonflikte zu lösen, etwa wenn einem monopolartigen Betrieb der Abschluss zu angemessenen Bedingungen auferlegt wird. Das kommt aber nur in Betracht, wenn die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder Leistungen zu sichern ist und das Machtgefälle nicht anders ausgeglichen werden kann. Geht es nicht um lebensnotwendige Leistungen, bleibt die Preisbildung frei.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 19.11.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Eine Einschränkung des Grundsatzes der Privatautonomie wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Lösung schwerwiegender Interessenkollisionen in Kauf genommen, wie etwa im Falle monopolartiger Betriebe, denen Kontrahierungszwang zu angemessenen Bedingungen auferlegt wird. Dies wird dem Verkehr jedoch nur in solchen Fällen zugemutet, in denen die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder Leistungen zu sichern ist und in denen die ungleichen Machtverhältnisse zwischen Anbietern und Nachfragenden nicht anders ausgleichbar sind. Im vorliegenden Fall mag zwar die Reiki-Allianz gewissermaßen monopolartig Leistungen des Reiki anbieten, doch kann den Anbietern deshalb im Sinne der Privatautonomie eine freie Preisbildung überlassen bleiben, weil es sich nicht um für das Leben unbedingt erforderliche Güter oder Leistungen handelt, sodass ein Regulativ weder angebracht noch zuzumuten ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Freie Auswahlmöglichkeit des Verbrauchers aus verschiedenen Stromanbietern.OGH 8 Ob 7/24y, 22.05.2024
- Spiegelbildlich muss auch ein sachlicher Grund für die Kündigung eines schon bestehenden Vertrags vorliegen. Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts.OGH 1 Ob 39/17t, 26.04.2017
- Dies gilt nicht nur bei Verträgen über lebensnotwendige Güter.OGH 1 Ob 39/17t, 26.04.2017
- Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) ist im Hinblick auf ihre Alleinstellung als Betreiberin des Netzes der Bundesautobahnen als monopolartiger Betrieb zu qualifizieren, den eine Kontrahierungspflicht zu angemessenen Bedingungen trifft. Sie ist zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, innerhalb derer sie nicht in unsachlicher Weise differenzieren darf.OGH 3 Ob 70/13k, 19.12.2013
- Hier zum Kontrahierungszwang eines Vereins gegenüber Aufnahmewerbern.OGH 1 Ob 125/09b, 13.10.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113652 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 20.
- OGH 7 Ob 165/25b, 19.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 142/24d, 14.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 12/24h, 22.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 7/24y, 22.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 3/24t, 16.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 45/24i, 24.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 34/24x, 22.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 243/23s, 17.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 7/24m, 17.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 10/24b, 17.04.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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