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Zählt meine Fahrtzeit zu Kunden als Arbeitszeit?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Außendienstmitarbeiter, Arbeitgeber
Ja, wenn das Reisen zu Ihren ständigen Aufgaben gehört. Dann ist die Fahrt Teil der geschuldeten Arbeitsleistung. Fällt sie außerhalb der Normalarbeitszeit an, ist sie mit dem normalen Lohn samt Überstundenzuschlag abzugelten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 25.05.2020 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Gehört die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenkreis des Arbeitnehmers (hier: im Unfallverhütungsdienst tätiger Angestellter eines Sozialversicherungsträgers, der dreimal wöchentlich Außendiensttätigkeiten zu verrichten hat), dann ist sie als Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und damit als Arbeitszeit im engeren Sinn (Vollarbeitszeit) zu werten. Außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Reisezeiten sind in diesem Fall mit dem Normallohn zuzüglich Überstundenzuschlag abzugelten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029300 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Wegzeit zur Arbeit als Arbeitszeit

Nein. Die Zeit für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt vor Dienstbeginn oder nach Dienstende und gilt nicht als Arbeitszeit. Aus dem Arbeitszeitgesetz ergibt sich dafür weder ein Anspruch auf Bezahlung noch auf Anrechnung als Überstunde. Ob solche Zeiten vergütet werden, hängt von Ihrer Vereinbarung oder vom Kollektivvertrag ab.

günstig für Arbeitgeber Ersatzruhezeit nach Nachtdienst

Wird Ihnen für den Nachtdienst eine Ersatzruhezeit gewährt, die auf die Normalarbeitszeit angerechnet und damit entlohnt wird, ist das kein zusätzliches Entgelt. Die Mehrleistung in der Nacht wird dadurch ausgeglichen, die Arbeitszeit wird nur anders verteilt. Anders kann es sein, wenn dabei ungleichwertige Arbeitszeiten gegeneinander abgerechnet werden.

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