Werden Spenden für meine Behandlung vom Schadenersatz abgezogen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 25.07.2023 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Spenden für Kosten medizinischer Behandlung.OGH 2 Ob 125/23f, 25.07.2023
- Hier: Waisenrente der zuständigen Rechtsanwaltskammer gemäß § 50 Abs 1 RAO.OGH 2 Ob 366/99h, 13.01.2000
- Hier: WitwenversorgungsgenußOGH 2 Ob 150/89, 28.03.1990
- Es wäre daher Sache des Beklagten zu beweisen, daß Drittleistungen ausnahmsweise in der Absicht erfolgt sind, ihn von Schadenersatzansprüchen zu entlasten.OGH 7 Ob 707/88, 20.04.1989
- Ersatzpflicht für Hilfeleistungen durch dritte Personen im Ausmaß von zusammengefaßt etwa einer halben Stunde täglich.OGH 2 Ob 37/80, 11.03.1980
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Von der Ärztekammer den Hinterbliebenen eines Arztes gewährte Fürsorgerente.OGH 2 Ob 17/65, 04.02.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031449 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 2 Ob 125/23f, 25.07.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
- ABGB § 1327
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Vorteil kann auf Ihren Schaden angerechnet werden, auch wenn er nicht aus genau demselben Ereignis stammt. Es genügt, dass Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln.
Zahlt Ihnen der Arbeitgeber während der Krankheit weiter und ersparen Sie sich im Spital Verpflegungskosten, sind das Vorteile, die Ihren Schaden mindern. Sie werden vom Verdienstentgang abgezogen, bevor der Betrag um Ihre Mitverschuldensquote gekürzt wird. Für diese beiden Beträge gibt es keinen Übergang des Anspruchs auf einen Versicherungsträger.