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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.07.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 125/23f

Worum es ging: Werden mir Vorteile aus dem Schadensfall abgezogen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, grundsätzlich schon. Der Schaden wird berechnet, indem der Geldwert Ihres Vermögens vor und nach dem Ereignis verglichen wird; einbezogen wird alles, was dadurch beeinflusst wurde, auch später eintretende Auswirkungen und der entgangene Gewinn. Ein Vorteil, der ohne das Ereignis nicht entstanden wäre, wird daher zugunsten des Schädigers gerechnet. Bei einem Fahrzeug, das Sie zurückgeben, wird etwa der Nutzen aus den gefahrenen Kilometern angerechnet.

Nicht jeder Vorteil, der Ihnen nach einem Schaden zufließt, wird auf den Schadenersatz angerechnet. Es kommt auf die Art des Vorteils und auf den Zweck der Leistung an. Freiwillige Zuwendungen Dritter, die Ihnen helfen oder Solidarität zeigen sollen, etwa eine Sammlung unter Arbeitskollegen, werden nicht angerechnet.

Nein. Sie verletzen Ihre Pflicht zur Schadensminderung nicht, wenn Sie Leistungen der Sozialversicherung oder ähnliche Förderungen nicht in Anspruch nehmen. Diese Leistungen sollen Ihnen zugutekommen und nicht den Schädiger entlasten.

Nein. Angerechnet werden nur Leistungen, die durch das schädigende Ereignis von selbst ausgelöst werden, weil ein Dritter durch Gesetz oder Vertrag dazu verpflichtet ist. Freiwillige Zuwendungen wie Spenden sollen Ihnen helfen und nicht den Schädiger entlasten.

Wird einer Feststellungsklage stattgegeben, ist damit die Verjährung aller Schadenersatzansprüche unterbrochen, die zu diesem Zeitpunkt noch in der Zukunft lagen. Es schadet dabei nicht, wenn Sie zunächst einen Teil des Anspruchs mit Leistungsklage geltend gemacht und diesen Teil dann ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen haben.

Nein. Soweit der Sozialversicherungsträger Ihnen gegenüber leistungspflichtig ist, geht der Anspruch auf ihn über und Sie selbst können ihn nicht mehr einklagen. Nur was darüber hinausgeht, bleibt bei Ihnen. Deckt sich die Leistung sachlich nicht mit dem Schaden, geht der Anspruch nicht über.

Eine Leistung der Sozialversicherung und ein Schadenersatzanspruch decken denselben Schaden, wenn beide denselben Ausgleichszweck verfolgen. Nur dann ist die Deckungsgleichheit gegeben. Auf diese Frage kommt es an, wenn geprüft wird, ob der Anspruch auf den Versicherungsträger übergeht.

Der Übergang Ihres Anspruchs auf den Sozialversicherungsträger soll zweierlei verhindern: dass Sie denselben Schaden zweimal ersetzt bekommen und dass der Schädiger nur deshalb weniger zahlen muss, weil Sie sozialversichert sind.

Die Deckungsgleichheit ist zu bejahen, wenn die Leistung der Sozialversicherung und der Schadenersatzanspruch denselben Ausgleichszweck haben. Das ist der Fall, wenn beide darauf abzielen, denselben Schaden zu decken.

Vorteile werden nur angerechnet, wenn sie sachlich zu jenem Schaden passen, den Sie ersetzt verlangen. Geht Ihr Anspruch aber ohnehin schon kraft Gesetzes auf den Versicherungsträger über, so soll gerade dieser Übergang eine Anrechnung verhindern.

Ja. Dass die Behandlung in einer über den Landesgesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalt unter anderem durch Pauschalbeiträge der Sozialversicherung bezahlt wird, schließt den Rückgriff nicht aus. Der Anspruch des Geschädigten geht daher insoweit auf den Versicherungsträger über. Voraussetzung bleibt, dass die Leistungen gerade wegen des schädigenden Ereignisses zu erbringen waren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 144 ASVG § 148 ASVG § 332 ZPO § 50 ZPO § 54

Entscheidungstext

59 Absätze, 17.728 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.07.2023

Geschäftszahl

2Ob125/23f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei minderjähriger G*, vertreten durch Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Lansky, Ganzger, Goeth, Frankl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 210.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. April 2023, GZ 2 R 27/23t-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Dezember 2022, GZ 20 Cg 50/21v-20, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird wie folgt abgeändert:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 210.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 22. 9. 2021 (Zustellung der Klage) binnen 14 Tagen zu zahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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