Darf man mich schlechter bezahlen, weil mir eine Voraussetzung fehlt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Vertragsbedienstete, findet seine Grenze aber in den – zwingenden Charakter aufweisenden – Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des Vertragsbedienstetenrechts.OGH 9 ObA 89/14z, 29.10.2014
- Der betriebliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Vertragsbedienstete.OGH 9 ObA 21/06p, 02.03.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031453 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 9 ObA 32/26k, 31.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 26/20m, 27.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 86/16m, 26.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 3 · Aufnahme
- VBG § 36 · Sonderverträge
- VBG § 40 · Ausbildungsphase
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für Vertragsbedienstete gelten zwingende Regeln über Einstufung und Entlohnung. Ein zusätzlicher Sondervertrag darf einen Anspruch, den Sie durch Ihre tatsächlich verlangte und geleistete Arbeit bereits erworben haben, nicht ganz oder teilweise wegnehmen. Sonderverträge sind nur für Ausnahmefälle gedacht.
Behandelt der Dienstgeber alle Bediensteten einer Gruppe gleich und nimmt einen Einzelnen ohne sachlichen Grund davon aus, verstößt das gegen die guten Sitten. Der Übergangene kann dann denselben erhöhten Lohn verlangen wie die anderen. Das gilt auch für Sondervereinbarungen im öffentlichen Dienst.