Habe ich Anspruch auf dieselbe Erhöhung wie meine Kollegen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 24.05.2023 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Vertragsbedienstete, findet seine Grenze aber in den – zwingenden Charakter aufweisenden – Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des Vertragsbedienstetenrechts.OGH 9 ObA 89/14z, 29.10.2014
- Diese zunächst gerade für Dienstgeber des öffentlichen Rechts entwickelte Gleichbehandlungspflicht schränkt zwar das Ermessen des Dienstgebers grundsätzlich nicht ein, verwehrt ihm aber insbesondere, die von ihm selbst zugrundegelegten Kriterien im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund zu verlassen und einzelnen Dienstnehmern das vorzuenthalten, was er den anderen zubilligt. (Hier: Vordienstzeitenanrechnung).OGH 9 ObA 236/90, 19.12.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031488 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 12.
- OGH 8 ObA 21/23f, 24.05.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 26/20m, 27.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 119/19v, 28.11.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 109/18x, 27.02.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Erfüllen Sie die allgemeinen Voraussetzungen für eine bestimmte Entlohnungsgruppe nicht und werden Sie deshalb mit einem Sondervertrag aufgenommen, darf dieser Vertrag so gestaltet werden, dass er Ihnen einen Anreiz gibt, die fehlenden Erfordernisse möglichst bald zu erfüllen. Darin liegt keine Verletzung der Gleichbehandlung.
Nein. Die Krankheit allein begründet keinen Anspruch auf eine höhere Entlohnungsgruppe. Nur wenn Ihnen wegen der Krankheit tatsächlich eine höherwertige Verwendung zugewiesen wird, wirkt sich das auf die Einstufung aus. Die Rücksichtnahme auf Ihren Gesundheitszustand verstößt nicht gegen die Gleichbehandlung.