Ist eine Vereinbarung über die Auszahlung meines Urlaubs gültig?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 30.08.2016 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Arbeitgeber kann aber die Nichtigkeit der Ablösevereinbarung nur so lange geltend machen, als er nicht bereits Leistungen auf Grund der Vereinbarung erbracht hat. Gezahlte verbotene Urlaubsablösen können vom Arbeitgeber nicht zurückgefordert werden, solange der Arbeitnehmer nicht auf einem Verbrauch des Urlaubs besteht oder - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - keine Ansprüche nach §§ 9, 10 UrlG stellt.OGH 9 ObA 181/98b, 19.08.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031534 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 8 ObA 45/16z, 30.08.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Der Urlaubsanspruch ist darauf gerichtet, dass Sie tatsächlich frei haben; er hat keinen Entgeltcharakter und ist ein höchstpersönliches Recht. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, kann er daher nicht in Geld abgegolten werden.
Nein. Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt mit einem erhöhten laufenden Lohn oder einem Zuschlag abgegolten sein soll, ist unwirksam. Sonst würden Sie während des Urlaubs schlechter aussteigen und könnten davon abgehalten werden, ihn überhaupt zu nehmen.